OLG Oldenburg: Anordnung des begleiteten Umgangs
Oberlandesgericht Oldenburg hatte über den Fall zu entscheiden, dass ein Vater seine zwei Kinder (8 und 5 Jahre alt) nur Rahmen eines begleiteten Umgangs sehen dürfe.
[mehr]Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten habe.
[mehr]Auskunftspflichten über den Gesundheitszustand können verweigert werden, wenn dies dem Kindeswohl widerspricht.
[mehr]Da der erzwungene Umgang regelmäßig nicht dem Kindeswohl diene, sei die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen umgangsunwilligen Elternteil nicht gerechtfertigt.
[mehr]Oberlandesgericht Oldenburg hatte über den Fall zu entscheiden, dass ein Vater seine zwei Kinder (8 und 5 Jahre alt) nur Rahmen eines begleiteten Umgangs sehen dürfe.
[mehr]Die Anordnung des Wechselmodells ist nur abhängig vom Kindeswohl. Sie setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus.
[mehr]Eine endgültige Entscheidung über den Verbleib eines Kindes bei den Pflegeeltern ist möglich, wenn durch die Rückkehr des Kindes zu den leiblichen Eltern das Kindeswohl erheblich gefährdet wird.
[mehr]Wechselmodell kann gegen den Willen eines Elternteils mangels einer ausreichenden Rechtsgrundlage nicht angeordnet werden
[mehr]Bei der Frage, wer die Entscheidungsbefugnis in religiösen Fragen (z.B. Taufe, Kommunion) übertragen erhält ist das Kindeswohl und der Kindeswille – auch eines jüngeren Kindes – zu berücksichtigen.
[mehr]Die Gründe für den Wegzug eines Elternteils mit dem Kind sind nicht im Rahmen der Sorgerechtsentscheidung durch das Gericht überprüfbar.
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