OLG Dresden: gegen den Willen und ohne Rechtsgrundlage gibt es kein Wechselmodell
Gegen den Wille eines Elternteils und ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage kann kein Wechselmodell angeordnet werden.
[mehr]Bei dem Streit über die Einsetzung einer Einigungsstelle ist das Gericht nicht an die Vorschläge der Beteiligten gebunden. Es kann einen eigenen Vorsitzenden für die Einigungsstelle
[mehr]Die Anordnung des Wechselmodells ist nur abhängig vom Kindeswohl. Sie setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus.
[mehr]Gegen den Wille eines Elternteils und ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage kann kein Wechselmodell angeordnet werden.
[mehr]Sobald sich ein Elternteil weigert, ist kein Wechselmodell einzuführen. Ein gesetzliche Grundlage hierfür besteht nicht.
[mehr]Ein Wechselmodell kann vom Gericht nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden, und zwar weder durch eine Sorge- noch durch eine Umgangsregelung.
[mehr]Umgangspfleger dürfen nicht über den Umfang, die Häufigkeit und die Dauer der Umgangskontakte entscheiden. Diese Aufgaben dürfen nur die Gerichte übernehmen.
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