Ratgeber Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg

OLG Dresden: gegen den Willen und ohne Rechtsgrundlage gibt es kein Wechselmodell

OLG Dresden: gegen den Willen und ohne Rechtsgrundlage gibt es kein Wechselmodell
Sorgerecht und Wechselmodell (Foto: diego-cervo/Fotolia.com)

Gegen den Wille eines Elternteils und ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage kann kein Wechselmodell angeordnet werden.

1. Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Einführung eines Wechselmodells für ein minderjähriges Kind. Das Kind wurde im März 2009 geboren und lebte hauptsächlich bei der Kindesmutter. Das Amtsgericht hatte Umgangsrecht für das Kind angeordnet, so das der Vater alle 2 Wochen mit dem Kind verbringen durfte sowie die Ferienzeiten geteilt wurden. Dagegen legte der Kindesvater und der Kindesmutter Beschwerde ein. Die Kindesmutter verlangte eine Reduzierung der Umgangszeiten und der Kindesvater eine Erhöhung der Umgangszeiten sowie die Einführung eines Wechselmodells.

2. Beschluss OLG Dresden vom 27. Juni 2016 (Az.: 20 UF 456/16)

Das Oberlandesgericht Dresden gab der Beschwerde des Kindesvaters teilweise statt.

Es erweiterte den Umgang geringfügig, führte aber kein Wechselmodell ein.

a) Keine Rechtsgrundlage für das Wechselmodell

Das Oberlandesgericht weigerte sich das Wechselmodell gerichtlich anzuordnen. Rechtlich sehe es keine Möglichkeit gegen den Wille der Kindesmutter die paritätische Betreuung des Kindes einzuführen.

Hierzu führt das Oberlandesgericht die folgt aus:

“Nach Auffassung des Senats kann das Wechselmodell gerichtlich nicht angeordnet werden. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass einem der Elternteile das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf Antrag zu übertragen ist, wenn sich die Eltern über den Aufenthalt nicht einig sind (§ 1671 BGB). Im Übrigen ist im Rahmen des § 1684 BGB der Umgang des anderen Elternteils zu regeln. Um ein solches Umgangsverfahren handelt es sich vorliegend. Das Umgangsrecht dient dazu, die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen. Das Umgangsrecht ist zwar mit Blick auf das Recht des Kindes weitergehend zu fassen als das Recht, die gewachsenen Beziehungen zwischen Kind und Erwachsenem fortzusetzen, zu pflegen und so zu einer gedeihlichen Entwicklung des Kindes beizutragen. Es ist dagegen nicht darauf gerichtet, eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben des Kindes sicherzustellen. Die Anordnung einer (weitgehend) paritätischen Betreuung des Kindes im Rahmen des Umgangsrechtes ist daher rechtlich aus Sicht des Senats nicht möglich.” (OLG Dresden, Beschluss vom 27. Juni 2016, Az.: 20 UF 456/16)

b) Wechselmodell kommt aus anderen Gründen nicht in Betracht

Hierzu folgte für das Oberlandesgericht wie folgt aus:

“Durch den ständigen, zumeist wöchentlichen, Wechsel des Aufenthaltes sind beide Eltern gleichmäßig in sämtliche Angelegenheiten des Kindes einbezogen; genannt seien nur die besonders wichtigen Aspekte der Schule und der Gesundheit. Dies kann von Eltern, die im Wechselmodell leben, nur erfolgreich gestaltet werden, wenn sie in der Lage sind, sich gegenseitig über die Belange des Kindes zu informieren.

Diese Voraussetzungen sind bei dem Antragsteller und der Antragsgegnerin jedoch nicht gegeben. Der Mutter fällt es schwer, dem Vater Informationen zukommen zu lassen. Sie gab in der Anhörung vor dem Senat an, dass sie sich oft nicht in der Lage sieht, auf Anfragen des Vaters, in welcher Form sie auch gestellt werden, überhaupt zu antworten. Eine Kommunikation zwischen den Eltern findet dementsprechend nur sehr eingeschränkt statt. Bei dieser Sachlage entspricht das Wechselmodell nicht dem Kindeswohl.” (OLG Dresden, Beschluss vom 27. Juni 2016, Az.: 20 UF 456/16).

3. Fazit

  • Es setzt sich bei den Gerichten zunehmend die Auffassung durch, dass ein rechtlicher Anspruch auf Einführung eines Wechselmodells ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage derzeit nicht gegeben ist.
  • Im konkreten Fall hat das Oberlandesgericht allgemein das Wechselmodell ausgeschlossen. Dabei hat es nach meiner Auffassung nicht richtig herausgearbeitet, warum das Modell nicht in Betracht kommt. Es hat ausgeführt, dass ein kinderbetreuende Elternteil es “schwer finde, dem anderen Elternteil Information zukommen zu lassen”. Mutter sah sich nicht in der Lage auf Anfragen des Vaters überhaupt zu antworten. Die Kommunikation finde nur eingeschränkt statt.
  • Wenn also ein Elternteil – aus welchen Gründen auch immer – das Wechselmodell ablehen, dann soll dies für den Ausschluss ausreichen (unabhängig von der Rechtsgrundlage). Dies ist kein Argument, welches das Kindeswohl  zugrundelegt. Es so wird deutlich dass ein Elternteil das Wechselmodell aus sachwidrigen Gründen ablehnen kann.
  • Die Frage, die sich der Elternteil auch stellen muss, ist, warum er nicht mit dem anderen Elternteil kommunizieren kann.
  • Das OLG Dresden hat aus meiner Sicht auch nicht herausgearbeitet, welche konkreten Auswirkungen das Kommunikationsverhalten der Eltern auf das Kind hat. Es mag sein, dass im konkreten Fall das Ergebnis nachvollziehbar ist, doch die Begründung ist es nicht.
Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille
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