OLG Köln: Fahrtkosten, ausbildungsbedingter Mehrbedarf und Volljährigenunterhalt
Die Fahrtkosten eines in der Ausbildung befindlichen Kindes können neben der 90,00€ Pauschale (Ausbildungsbedingter Mehrbedarf) berücksichtigt werden.
[mehr]Ist ein Ehegatte Inhaber einer Versicherungsagentur so wird im Zugewinnausgleich grundsätzlich nur der Substanzwert nicht dagegen der Goodwill der Agentur und auch kein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB berücksichtigt.
[mehr]Können die Eheleute nicht vernünftig und zusammenleben und beantragt der kinderbetreuende Elternteil die Wohnungszuweisung, so haben die Interessen der Kinder Vorrang vor den Interessen des Miteigentümers. Der finanziell besser gestellte Ehepartner muss dann ausziehen.
[mehr]Wird eine Abfindung, die sich aufgrund der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ergibt, nicht zum Ausgleich eines weggefallenen Arbeitsentgeltes benötigt, so ist sie als Vermögensbestandteil innerhalb des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.
[mehr]Das persönliche Fehlverhalten eines Ehegatten nach der Scheidung rechtfertigt in der Regel keinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
[mehr]Ein Student hat keinen Unterhaltsanspruch, wenn er BAföG-Leistungen beanspruchen kann.
[mehr]Eine ungewöhnlich lange Trennungszeit der Ehegatten rechtfertigt in der Regel keinen Ausschluss des Zugewinnausgleichs. Es müssen weitere Gründe hinzutreten, aus denen sich ein Leistungsverweigerungsrecht ergibt.
[mehr]Wer vor Zustellung des Scheidungsantrages einen Lottogewinn erhält, muss diesen beim Zugewinn berücksichtigen, wenn der Gewinn bei Zustellung des Scheidungsantrages noch vorhanden ist.
[mehr]Die Fahrtkosten eines in der Ausbildung befindlichen Kindes können neben der 90,00€ Pauschale (Ausbildungsbedingter Mehrbedarf) berücksichtigt werden.
[mehr]Der Wert einer selbstgenutzten Immobilie bleibt bei der Ermessung des sogenannten Altersvorsorgevermögens im Rahmen des Elternunterhaltes grundsätzlich unberücksichtigt.
[mehr]Ein Betreuungsunterhalt einer nichtehelichen Mutter muss nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gezahlt werden, wenn kindes- und/oder elternbezogene Gründe vorliegen.
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