Eine ungewöhnlich lange Trennungszeit der Ehegatten rechtfertigt in der Regel keinen Ausschluss des Zugewinnausgleichs. Es müssen weitere Gründe hinzutreten, aus denen sich ein Leistungsverweigerungsrecht ergibt.

1.       Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Zahlung eines Zugewinnausgleichs an die Klägerin. Die Parteien waren vom 07.07.1972 an verheiratet. Am 05.06.2097 wurde der Scheidungsantrag zugestellt. Seit 1990 lebten die Parteien unstreitig voneinander getrennt. Die Ehe der Parteien wurde geschieden, der Versorgungsausgleich durchgeführt. Außerdem wurde der Klägerin ein Zugewinnausgleich in Höhe von ca. 457.000,00 € zugesprochen. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein. Das Oberlandesgericht verurteile den Beklagten zur Zahlung von ca. 344.000,00 €. Dagegen legte der Beklagte Revision ein.

2.       Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09.10.2013 (Az.: XII ZR 125/12)

Der BGH gab der Revision des Beklagten statt. Es konnte aber über die Angelegenheit noch nicht abschließend entscheiden und verwies die Angelegenheit daher zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück.

a) Der BGH verwies darauf, dass eine lange Trennungszeit kein Grund sei um einen Zugewinnausgleich auszuschließen. Der Ausgleich des Zugewinns sei nicht grob unbillig. Der Zugewinnausgleich solle nach einem Grundgedanken der Teilhabe an der in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen dienen. § 1381 BGB ermögliche eine Korrektur grob unbilliger und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechender Ereignisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschrift zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben könne. Aufgrund der langen Trennungszeit, sei ein solcher Ausschluss nicht gegeben. Hierzu führt der BGH wie folgt aus:

„Nach der gesetzlichen Regelung des § 1384 BGB fällt die Trennungszeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages in den Zeitraum, für den ein Zugewinnausgleich stattfindet. Vermögensänderungen, die in der Zeit zwischen der Trennung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages eingetreten sind, sind deshalb in der Ausgleichsberechnung mit einzubeziehen. Die §§ 1385, 1386 BGB sehen allerdings einen vorzeitigen Zugewinnausgleich bzw. die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach mindestens dreijährigen getrennt leben vor. Nach dem vor dem 01.09.2009 geltenden Zugewinnausgleichrechts, bestanden vergleichbare Möglichkeiten. Der Ausgleichberechtigte, der von einer Scheidung absehen möchte, ist dadurch in der Lage, einen Ausgleich seines anwachsenden Zugewinns zu begegnen. Wenn er hiervon keinen Gebrauch macht, ist der Ausgleich – ohne hinzutreten weiterer Umstände – nicht grob unbillig (…). Dabei ist grundsätzlich unerheblich, aus welchen Gründen der eine Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt hat (…).

b)  Die Entscheidung des Oberlandesgerichts konnte aber im Hinblick auf das Anfangsvermögen keinen Bestand haben. Da der BGH hier nicht abschließend entscheiden konnte, wurde die Angelegenheit zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen.

3. Quellenangabe

Das Urteil ist unter www.bundesgerichtshof.de abrufbar.

Rechtsanwalt Klaus Wille
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