Ratgeber
OLG Oldenburg: Für Betreuung eines Kindes kann es erforderlich sein, eine Betreuungsperson einzustellen, um dann Vollzeit zu arbeiten
Weiterreichende Pflichten des Unterhaltsgläubigers: Um Vollzeit zu arbeiten und damit die Kinder betreut werden können, soll der kinderbetreuende Elternteil eine Betreuungsperson einstellen und bezahlen.
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