Ratgeber Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg

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Umgangsrecht in den Osterferien – regeln Sie das Besuchsrecht

In der Regel hat derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, das Recht das Kind zumindest an einem der beiden Osterfeiertage (Ostersonntag oder Ostermontag) zu sich zu nehmen. Keines der Elternteile soll an den “hohen christlichen Feiertagen” an Weihnachten, Ostern und Pfingsten vom Zusammensein mit dem Sohn ausgeschlossen sein. Die Osterferien werden in der Regel geteilt.

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