Ratgeber
OLG Brandenburg: Bei Inhaftierung der Kindesmutter muß Sorgerecht nicht entzogen werden
Ist eine Kindesmutter inhaftiert und kann das Sorgerecht nicht ausüben, muß das Sorgerecht nicht entzogen werden, wenn sie der Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie zugestimmt. Dann ruht das Sorgerecht
Bei längerer andauernder Strafhaft ruht die elterliche Sorge muß für das Kind ein Vormund bestellt werden.