OLG Oldenburg: Anordnung des begleiteten Umgangs
Oberlandesgericht Oldenburg hatte über den Fall zu entscheiden, dass ein Vater seine zwei Kinder (8 und 5 Jahre alt) nur Rahmen eines begleiteten Umgangs sehen dürfe.
[mehr]Oberlandesgericht Oldenburg hatte über den Fall zu entscheiden, dass ein Vater seine zwei Kinder (8 und 5 Jahre alt) nur Rahmen eines begleiteten Umgangs sehen dürfe.
[mehr]Die Anordnung eines begleiten Umgangs setzt eine mitwirkungsbereite Begleitperson voraus. Das Familiengericht kann niemanden dazu zwingen, den begleiteten Umgang durchzuführen.
[mehr]Die Gestaltung des Umgangs hat den Schichtdienst des Umgangsberechtigten zu berücksichtigen.
[mehr]Im vereinfachten Verfahren kann über das gemeinsame Sorgerecht nur in Ausnahmefällen im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden werden. Hat die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht, so rechtfertigt der Umzug in eine andere Stadt nicht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
[mehr]Umgangspfleger dürfen nicht über den Umfang, die Häufigkeit und die Dauer der Umgangskontakte entscheiden. Diese Aufgaben dürfen nur die Gerichte übernehmen.
[mehr]In der Regel hat derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, das Recht das Kind zumindest an einem der beiden Osterfeiertage (Ostersonntag oder Ostermontag) zu sich zu nehmen. Keines der Elternteile soll an den “hohen christlichen Feiertagen” an Weihnachten, Ostern und Pfingsten vom Zusammensein mit dem Sohn ausgeschlossen sein. Die Osterferien werden in der Regel geteilt.
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