Ratgeber
OLG Hamm: Der Umfang des Umgangs wird durch das Gericht und nicht durch den Umgangspfleger geregelt
Umgangspfleger dürfen nicht über den Umfang, die Häufigkeit und die Dauer der Umgangskontakte entscheiden. Diese Aufgaben dürfen nur die Gerichte übernehmen.
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