OLG Oldenburg: Anordnung des begleiteten Umgangs
Oberlandesgericht Oldenburg hatte über den Fall zu entscheiden, dass ein Vater seine zwei Kinder (8 und 5 Jahre alt) nur Rahmen eines begleiteten Umgangs sehen dürfe.
[mehr]Das Umgangsrecht zwischen Großeltern und Enkeln kann ausgeschlossen werden, wenn dies nicht zum Wohle des Kindes ist. Dies gilt beispielsweise, wenn die Eltern und die Großeltern zerstritten sind.
[mehr]Verhindert der Umgangsverpflichtete eine Fernreise der Kinder, so ist ein Ordnungsgeld gegen den Umgangsverpflichteten festzusetzen.
[mehr]Oberlandesgericht Oldenburg hatte über den Fall zu entscheiden, dass ein Vater seine zwei Kinder (8 und 5 Jahre alt) nur Rahmen eines begleiteten Umgangs sehen dürfe.
[mehr]Die Anordnung des Wechselmodells ist nur abhängig vom Kindeswohl. Sie setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus.
[mehr]OLG Oldenburg hat in einem Fall des Elternunterhalts eine Unterhaltsverpflichtung der erwachsenen Tochter gegenüber ihren Vater verneint.
[mehr]Keine Ordnungsmittel gegen den Umgangsberechtigten wegen Kontaktaufnahme außerhalb der festgelegten Umgangszeiten
[mehr]Gegen den Wille eines Elternteils und ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage kann kein Wechselmodell angeordnet werden.
[mehr]Allein die Weigerung der rechtlichen Eltern einen Umgang des Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen genügt nicht für einen Umgangsausschluss.
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