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BGH: Abänderungsverzicht bei Vorliegen eines Scheidungsfolgenvergleich

Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich auf das Recht der Abänderung eines Vergleichs ausdrücklich verzichtet, so kann sich der Unterhaltsverpflichtete nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderung der Rechtslage berufen. Der Vergleich bleibt weiterhin unanfechtbar.

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