Ratgeber
27. März 2015
BGH: Abänderungsverzicht bei Vorliegen eines Scheidungsfolgenvergleich
Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich auf das Recht der Abänderung eines Vergleichs ausdrücklich verzichtet, so kann sich der Unterhaltsverpflichtete nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderung der Rechtslage berufen. Der Vergleich bleibt weiterhin unanfechtbar.
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