OLG Dresden: gegen den Willen und ohne Rechtsgrundlage gibt es kein Wechselmodell
Gegen den Wille eines Elternteils und ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage kann kein Wechselmodell angeordnet werden.
[mehr]Auskunftspflichten über den Gesundheitszustand können verweigert werden, wenn dies dem Kindeswohl widerspricht.
[mehr]Sorgerecht – Entscheidung über Schutzimpfung eines Kindes ist immer eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind.
[mehr]Die Anordnung des Wechselmodells ist nur abhängig vom Kindeswohl. Sie setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus.
[mehr]Eine endgültige Entscheidung über den Verbleib eines Kindes bei den Pflegeeltern ist möglich, wenn durch die Rückkehr des Kindes zu den leiblichen Eltern das Kindeswohl erheblich gefährdet wird.
[mehr]Schließt ein Minderjährige einen Vertrag einem Fitnesstudio ab, so müssen die sorgeberechtigten Eltern den Vertrag unterschreiben.
[mehr]Gegen den Wille eines Elternteils und ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage kann kein Wechselmodell angeordnet werden.
[mehr]Nur weil ein Elternteil arbeitet, darf ihm dies bei der Entscheidung zum Sorgerecht nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
[mehr]Ordnet ein Erblasser an, dass die Eltern das Vermögen im Todesfalle nicht verwalten sollen, so kann die Ausschlagung der Erbschaft nicht durch die Eltern erklärt werden.
[mehr]Sind Vermittlungsversuche unter Inanspruchnahme professioneller Hilfe gescheitert, kann eine gemeinsame elterliche Sorge der Eltern aufgehoben werde
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