OLG Dresden: gegen den Willen und ohne Rechtsgrundlage gibt es kein Wechselmodell
Gegen den Wille eines Elternteils und ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage kann kein Wechselmodell angeordnet werden.
[mehr]Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, den Gerichten eine Regelung zur Einführung des Wechselmodells im Regelfall vorzugeben.
[mehr]Das alleinige Sorgerecht kann auf den bisherigen umgangsberechtigten Elternteil übertragen werden, wenn der bisherige sorgeberechtige Elternteil den Umgang mit den Kindern verweigert.
[mehr]Auf welche Teile Israels bzw. Palästinas ist die HKÜ – Verordnung anwendbar?
[mehr]Auskunftspflichten über den Gesundheitszustand können verweigert werden, wenn dies dem Kindeswohl widerspricht.
[mehr]Sorgerecht – Entscheidung über Schutzimpfung eines Kindes ist immer eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind.
[mehr]Die Anordnung des Wechselmodells ist nur abhängig vom Kindeswohl. Sie setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus.
[mehr]Eine endgültige Entscheidung über den Verbleib eines Kindes bei den Pflegeeltern ist möglich, wenn durch die Rückkehr des Kindes zu den leiblichen Eltern das Kindeswohl erheblich gefährdet wird.
[mehr]Schließt ein Minderjährige einen Vertrag einem Fitnesstudio ab, so müssen die sorgeberechtigten Eltern den Vertrag unterschreiben.
[mehr]Gegen den Wille eines Elternteils und ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage kann kein Wechselmodell angeordnet werden.
[mehr]Nur weil ein Elternteil arbeitet, darf ihm dies bei der Entscheidung zum Sorgerecht nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
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