Ratgeber Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg

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BGH: Abänderungsverzicht bei Vorliegen eines Scheidungsfolgenvergleich

Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich auf das Recht der Abänderung eines Vergleichs ausdrücklich verzichtet, so kann sich der Unterhaltsverpflichtete nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderung der Rechtslage berufen. Der Vergleich bleibt weiterhin unanfechtbar.

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BGH: Formvorschrift für nachehelichen Unterhalt – wirksame Vereinbarungen auch in einem Verfahren über Trennungsunterhalt

Kann in einem Verfahren über Trennungsunterhalt auch eine Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt geschlossen und protokolliert werden?

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