Ratgeber
OLG Hamm: Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich müssen notariell beurkundet werden
Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich unterliegen einem Formzwang und müssen entweder notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden.
[mehr]Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich unterliegen einem Formzwang und müssen entweder notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden.
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