Ratgeber
BAG: Einsichtsrecht des Betriebsrates in Gehaltslisten mit Namensnennung
Einsichtsrecht des Betriebsrates: Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat Einsicht in die Brutto-Gehaltslisten gewähren. Die Gehaltslisten dürfen nicht anonymisiert sein.
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