BGH: Einschränkung der Vermögenssorge umfasst auch die Erbausschlagung
Ordnet ein Erblasser an, dass die Eltern das Vermögen im Todesfalle nicht verwalten sollen, so kann die Ausschlagung der Erbschaft nicht durch die Eltern erklärt werden.
[mehr]Ordnet ein Erblasser an, dass die Eltern das Vermögen im Todesfalle nicht verwalten sollen, so kann die Ausschlagung der Erbschaft nicht durch die Eltern erklärt werden.
[mehr]Allein die Weigerung der rechtlichen Eltern einen Umgang des Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen genügt nicht für einen Umgangsausschluss.
[mehr]Vor der Geburt des Kindes ist nach deutschem Recht eine Vaterschaftsfeststellung nicht möglich.
[mehr]Der Scheinvater soll gemäß §1607 BGB einen eng begrentzen Auskunftsanspruch gegenüber der Kindesmutter haben, um den Namen des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erhalten.
[mehr]Trotz Tötung der Kindesmutter durch den Antragsteller, kann dieser für ein Umgangsverfahrens mit dem gemeinsamen Kind Verfahrenskostenhilfe erhalten.
[mehr]Eine Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt ist bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt zu berücksichtigen ist. Dies hat der BGH entschieden.
[mehr]In Abstammungsverfahren ist für alle Beteiligten regelmäßig Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und ein Anwalt beizuordnen.
[mehr]Im Rahmen des Elternunterhalts richtet sich der Bedarf nach den Heimkosten. Wenn der Unterhaltspflichtige günstigere Heimkosten konkret benennt, dann muss der Sozialträger diese berücksichtigen.
[mehr]Selbst, wenn ein Elternteil im Rahmen eines Wechselmodells Kinderbetreuung leistet, so führt dies nicht zur Befreiung von der Barunterhaltspflicht.
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