Elternunterhalt Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg

Elten haben gegen Ihre Kinder, wenn die Eltern kein eigenes Einkommen haben, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. In der Regel kommen die Eltern nicht direkt auf die Kinder zu, sondern dies übernimmt das Sozialamt. Die Eltern gehen in ein Pflege- oder Altersheim. Die dadurch entstehenden Kosten können die Eltern häufigen- wegen der geringen Einnahmen aus Rente, etc.  nicht übernehmen und das Sozialamt tritt an die Stelle. Das Sozialamt leistet dann Sozialhilfe. Die Ansprüche der Eltern gegen die Kinder gehen auf das Sozialamt über (sog. Forderungsübergang).

Senior man and caring nurse

(C) Photographee.eu/fotolia.com

Contents

Im Rahmen einer Beratung klären wir mit Ihnen zusammen folgende Fragen:

– Wie wird der Elternunterhalt berechnet? Die Berechnung des Elternunterhaltes ist schwieriger als die Berechnung des Ehegatten – und / oder Kindesunterhaltes.

– Welches Einkommen wird bei Ihnen berücksichtigt?

– Wird das Einkommen meines Ehemannes / meiner Ehefrau mitberücksichtigt?

– Welche Abzüge können Sie geltend machen? Als Abzugsposten kommen u.a. in Betracht:

  • Unterhalt für Kinder und Ehepartner
  • Kreditraten für das Eigenheim und andere Darlehensverbindlichkeiten
  • Beiträge für die eigene Altersvorsorge
  • Beiträge zur Haftpflicht-, Hausrat-, Gebäude- oder Berufsunfähigkeitsversicherung
  • berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten, Fachzeitschriften, Berufskleidung)

– Welchen Selbstbehalt kann ich geltend machen?

– Wann kann der Elternunterhalt verwirkt werden?

Die Berechnung ist kompliziert.

Die Unterhaltsberechnung im Rahmen des Elternunterhaltes ist kompliziert.

1. Schritt:

Zunächst ermittelt man das verfügbare monatliche Nettoeinkommen.
Dazu nimmt man das Jahresbruttoeinkommmen, reduziert dieses um die Steuern und Sozialabgaben und erhält das Jahresnettoeinkommen.
Diese Einkommen teilt man dann durch 12 Monate und erhält das monatliche Nettoeinkommen.

2. Schritt:

Das monatliche Nettoeinkommen reduzieren Sie um notwendige berufsbedingte Aufwendungen oder Vorsorgeaufwendungen, Unterhaltszahlungen.

3. Schritt:

Ist der Unterhaltsverpflichtete verheiratet, muß das Familieneinkommen ermittelt werden, d.h. auch das Einkommen des Ehepartners wird bei  der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Dies bedeutet nicht, daß der Ehepartner den Unterhalt zahlen muss.

4. Schritt:

Den Selbstbehalt ermitteln. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber den Eltern beträgt seit dem 01.01.2015  1.800 € (vorher ab dem 01.01.2013: 1.500 €). Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, erhöht sich der Familienselbstbehalt nochmals um 1.440 €(vorher: 1.280 €)

Wichtig: Es gilt ein höherer Selbstbehalt, denn es werden nur 50% des über dem Selbstbehalt liegenden Einkommens für den Elternunterhalt herangezogen!

Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis (10 %) vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrags kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen (BGH vom 28.07.2010, Leitsatz 1)

Beispiel (nach BGH vom 28.07.2010):

Einkommen des Unterhaltspflichtigen 3.000,00 EUR
 + Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau   1.000,00 EUR
Familieneinkommen 4.000,00 EUR
abzüglich Familienselbstbehalt   -3.240,00 EUR
1. Zwischensumme 760,00EUR
abzüglich 10% Haushaltsersparnis   -76,00 EUR
 2. Zwischensumme 684,00 EUR
davon ½ 342,00 EUR
 + Familienselbstbehalt   3.240,00 EUR
individueller Familienbedarf  3.582,00 EUR
Anteil des Unterhaltspflichtigen (75%) 2.686,50 EUR
Einkommen des Unterhaltspflichtigen 3.000,00 EUR
abzüglich Anteil des Unterhaltspflichtigen für den individuellen Familienbedarf   -2.686,50 EUR
für den Elternunterhalt einsetzbar 313,50 EUR

Rechtsanwalt Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht
Breite Str. 147 – 151
50667 Köln
Telefon: 0221/20475318
Telefax: 0221/2724747