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Umgangsverweigerung: Umgang wird verweigert: was kann ein Umgangsberechtigter tun?
Im Falle der Umgangsverweigerung hängen die Rechte davon ab, ob bereits eine gerichtliche Entscheidung oder ein gerichtlicher Vergleich besteht oder nicht.
a) Besteht keine gerichtliche Entscheidung und kein gerichtlicher Vergleich:
Dann muss der Umgangsberechtigte aus meiner Sicht sofort gerichtlich tätig werden. Natürlich kann er auch den Umweg über das Jugendamt wählen. Doch das Jugendamt kann den kinderbetreuenden Elternteil nicht zu einem Umgang zwingen. In einigen Fällen hilft zwar das „gute Zureden“ des Jugendamtes, doch ein richtiges Druckmittel hat das Jugendamt nicht. Es muss auch bedacht werden, dass das Jugendamt in der Regel nicht sofort Termine anbietet. Einigen sich die Eltern dann in dem Termin vor dem Jugendamt auf einen Umgang, so ist nicht gewährleistet, dass der Umgang tatsächlich stattfindet. Der Umgangsberechtigte und das Kind verlieren in der Regel Zeit.
In einem gerichtlichen Verfahren muss dann eine vollstreckungsfähige Entscheidung erwirkt werden. Die Vollstreckung eines Umgangstitels setzt eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. Dafür ist eine genaue Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich. Ein gerichtlicher Vergleich muss zusätzlich vom Gericht gebilligt werden.
b) Besteht eine gerichtliche Entscheidung oder ein gerichtlicher Vergleich.
Bei Umgangsverweigerung: Vermittlung durch das Familiengericht
Verstößt der kinderbetreuende Elternteil gegen eine Entscheidung / einen Vergleich, dann kann der Umgangsberechtigte eine (nochmalige) Vermittlung durch das Familiengericht beantragen. Ob dies wirklich sinnvoll ist, muss dann im Einzelfall geprüft werden.
Im Einzelfall ist die Vermittlung eine Überlegung wert sein, wenn eine gerichtliche Regelung für eine sehr lange Zeit gut funktioniert hat und jetzt erstmalig Probleme auftauchen.
Einrichtung einer Umgangspflegschaft
Erkennt das Gericht schon im Umgangsverfahren, dass der betreuende Elternteil das Kind nicht herausgeben wird, so kann eine Umgangspflegschaft angeordnet werden
Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Voraussetzung für die Umgangspflegschaft ist eine wiederholte erhebliche oder dauerhafte Verletzung der Wohlverhaltenspflicht des betreuenden Elternteils.
Bei Umgangsverweigerung: Antrag auf Ordnungsgeld und Ordnungshaft
Es gibt leider die Fälle, in denen das Gericht eine Entscheidung gefällt hat und dann schon der erste Termin ausfällt. Dann kann ein Antrag gestellt werden, dass dem kinderbetreuenden Elternteil ein Ordnungsgeld oder eine Ordnungshaft auferlegt wird.
In einem gerichtlichen Verfahren muss eine vollstreckungsfähige Entscheidung erwirkt worden sein. Für die Vollstreckung eines Umgangstitels muss daher eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts vorliegen. Dafür ist eine genaue Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich. Ein gerichtlicher Vergleich muss zusätzlich vom Gericht gebilligt werden. Eine Vollstreckbarkeit des Umgangstitels entfällt nach dem neuen Recht, wenn der Umgang nicht hinreichend nach Art, Ort und Zeit bestimmt worden ist. Nicht ausreichend soll für die Regelung des Ferienumgangs sein, wenn zwar der erste Tag und das Ende des Ferienumgangs festgelegt sind, nicht aber die genaue Abholzeiten (OLG Bamberg, Beschl. v. 12.03.2013 – 7 WF 356/12)
Erfüllt der Umgangstitel die Voraussetzungen, kann die Vollstreckung eingeleitet werden. Doch was heißt dies im Fall der Umgangsverweigerung?
- Gewaltanwendungen, d.h. die zwangsweise Herausgabe des Kindes scheiden nach § 90 Abs. 2 FamFG grundsätzlich aus, wenn die Herausgabe an den Umgangsberechtigten angeordnet ist, der nur ein Besuchsrecht wahrnehmen möchte. Mit anderen Worten: der Umgangsberechtigte kann die Herausgabe des Kindes nicht gewaltsam – z.B. mittels eines Gerichtsvollziehers – erzwingen.
- Gemäß § 89 Abs. 1 FamFG kann das Gericht bei Zuwiderhandlungen gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Es reicht aus, dass objektiv gegen den Umgangstitel verstoßen wurde.
Ausnahme:
Kann der betreuende Elternteil darlegen, dass er objektiv den Verstoß gegen die Umgangsregelung nicht zu vertreten hat (§ 89 Abs. 4 S. 2 FamFG), kann er von Ordnungsgeld /-haft befreit werden. Es reicht nicht aus, dass der betreuende Elternteil behauptet, das Kind wollte nicht zum anderen Elternteil.
Dazu führte der BGH wörtlich aus:
„Zudem unterbleibt nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Dabei hat er die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen darzulegen. Solche Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person und sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich.
Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommen ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder dessen nachträgliche Aufhebung nicht in Betracht. Beruft sich ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen daher nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (…)“ (Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 30. September 2015 (XII ZB 635/14))
Nur zur Klarstellung: Das Ordnungsgeld führt nicht zwingend dazu, dass der Umgangsberechtigte das Kind sieht.
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Noch eine Anmerkung zur Ordnungshaft:
In Umgangsangelegenheiten wird Ordnungshaft gegen den betreuenden Elternteil in der Regel nicht angeordnet. Begründet wird dies mit zwei Argumenten.
Ausnahme: Das OLG Saarbrücken hat in einem Ausnahmefall der mehrtägigen Umgangsverweigerung angeordnet.
– Es ist ungeklärt, wer das Kind während der Abwesenheit des betreuenden Elternteils betreuen kann und
– das Kind wird von der Abwesenheit des betreuenden Elternteils traumatisiert
“Jedenfalls in Fällen nicht ausreichend nachvollziehbarer und längerer Umgangsverweigerung kann gegen den betreuenden Elternteil zur Durchsetzung des Umgangs Ordnungshaft (hier: fünf Tage) angeordnet werden, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht.” (OLG Saarbrücken Beschluss vom 11.12.2019 – 6 WF 156/19)
Sorgerechtsentzug bei Umgangsverweigerung?
Wenn kein anderes Mittel zu einem Umgang führt, so kann das Familiengericht sogar das Sorgerecht auf den Umgangsberechtigten übertragen. In der Praxis kommt dies selten vor. Einer der seltenen Fälle, in denen dies entschieden wurde, können Sie hier nachlesen.
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Lassen Sie sich beraten!
Als Fachanwalt für Familienrecht in Köln hoffe ich, dass Sie Ihrem Kind die Erfahrung der “Umgangsverweigerung” ersparen.
Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille
und Fachanwalt für Familienrecht
Waidmarkt 11 – 50677 Köln
Tel.: 0221/20475318