Umgangsrecht und Übernachtungen Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg

Übernachtungen gehören zum Umgangsrecht. (Foto: © barneyboogles/fotolia.com)

Umgangsrecht und Übernachtungen ist gesetzlich nicht geregelt. Daher sind Eltern auf die Rechtsprechung angewiesen.
Übernachtungen und Umgangsrecht (Foto: © barneyboogles/fotolia.de)

Umgangsrecht und Übernachtungen ist gesetzlich nicht geregelt. Daher sind Eltern auf die Rechtsprechung angewiesen.

Folgende Grundsätze sind bei Umgangsrecht und Übernachtungen relevant:

Contents

1) Umgangskontakte mit Übernachtungen

  • In der Regel entsprechen Übernachtungen des Kindes beim anderen Elternteil dem Kindeswohl, denn sie tragen dazu bei, dass das Kind die Beziehung zum umgangsberechtigten Elternteil festigt.
  • Eine generelle Altersgrenze für Übernachtungen gibt es nicht.
  • Relevant für die Übernachtungskontakte ist die Stabilität des Verhältnisses zwischen Kind und umgangsberechtigten Elternteil. Dabei kann es auch relevant sein, ob die Wohnung des Elternteils für das Kind schon vertraut ist und ob die Wohnung eine ausreichende Schlafmöglichkeit für das Kind enthält.
  • Weiterhin kann relevant sein, ob der Elternteil mitsorgeberechtigt ist und wie weit die Eltern voneinander entfernt leben. Bei größeren Entfernungen zwischen den Wohnorten der Eltern können die Umgangskontakte mit Übernachtung auch die Belastung für das Kind und den umgangsberechtigten durch lange Fahrtstrecken reduzieren.
  • Auch etwaige Schwierigkeiten in den ersten Umgangskontakten sei nicht geeignet Übernachtungskontakte abzulehnen. Es sei nicht ungewöhnlich, dass ein Kind sich nach einer Trennung von dem betreuenden Elternteil wieder eingewöhnen muss.

2) Entscheidungen zum Umgangsrecht und Übernachtungen

a) Übernachtung von gestillten Kindern

Das OLG Brandenburg hält auch eine Übernachtungsregelung für gestillte Kinder für möglich. Bei guten Bindungen eines zweijährigen Kindes hat der Vater ein Umgangsrecht inklusive Übernachtungen, wenn das Stillen nicht mehr vorrangig zur Nahrungsaufnahme gedacht ist. In dem Fall des OLG hatte die Mutter eingewandt, dass das Stillen zur Beruhigung genutzt werden (Beschluss vom 29.12.2009 – 10 UF 150/09)

b) Übernachtungen von kleinen Kindern (2 Jahre alt)

Das OLG Frankfurt hat einen Umgangsberechtigten Vater auch Umgangskontakt mit Übernachtung ausgesprochen. Im allgemeinen gebe es keine Gründe, dass auch kleine Kinder (hier: ein ca. zwei Jahre altes Mädchen) beim umgangsberechtigten Elternteil (hier: dem nichtehelichen Vater) übernachtet (Beschluss vom 27. November 2001, Az: 2 UF 262/01)

c) Übernachtungen von kleinen Kindern (3 Jahre alt)

Das OLG Köln hatte über einen Fall von zwei Töchter (jeweils 3 Jahre alt) zu entscheiden. Die Kindesmutter wollte dem Kindesvater kein Umgangsrecht für die dreijährige Tochter alle zwei Wochen von Samstag 10:00 bis Sonntag 18:00 Uhr einräumen. Das Familiengericht hatte dem Kindesvater dieses Umgangsrecht für die Tochter eingeräumt und auch die Übernachtungen befürwortet. Das OLG Köln hatte dies bestätigt. Einen Ausschluss von Übernachtungsumgängen würde zur Folge haben, dass das Umgangsrecht des Vaters erheblich eingeschränkt sei. Eine Rechtfertigung dafür sah das OLG Köln nicht. (Beschluss vom 12.03.2012 (Az.: 4 UF 235/11). Mehr zu dieser Entscheidung finden Sie auf unserer Homepage hier )

d) Übernachtungen und Umgang: Alter der Kinder spielte keine Rolle

Das OLG Saarbrücken hatte darüber zu entscheiden, ob eine 3 1/2 jährige Tochter bei ihrem Vater übernachten könne. Das OLG bejahte dies. Das bloße Alter eines Kindes, soll kein Kriterium für die Anordnung von Übernachtungskontakten sein. Dabei müsse beachtet werden, dass aufgrund der großen Entfernung und der Ausschluss der Übernachtungen dies praktisch zu einer Umgangseinschränkung führen könne.

d) Umgangsrecht und Übernachtungen: geringe Distanz der Wohnorte spielt keine Rolle

Außerdem sei bei geringerer Distanz der Wohnorte auch der Ausschluss von Übernachtungen besonders zu rechtfertigen, weil Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entsprechen. Denn sie seien grundsätzlich geeignet, die Beziehung des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil zu festigen und dazu beizutragen, dass dieser vom Kind nicht ausschließlich als „Sonntagselternteil“ erlebt werde (Beschluss vom 23.01.2013 (Az.: 6 UF 20/13)).

f) Übernachtung und Angst vor Überforderung

OLG Köln, Beschluss vom 08. Februar 2019 – II-10 UF 189/18

Angst vor Überforderungen ist kein Grund um Übernachtungskontakte abzulehnen. Dies gilt insbesondere, dann wenn das Kind bisher einen guten Kontakt mit dem Vater hatte.

g) Übernachtungen und Ferienumgang

Ähnlich entschied das OLG Saarbrücken auch bei einem zweijährigen Kind: Umgang und Übernachtungen sowie Ferienumgang entsprechen auch bei einem Kleinkind (2 Jahre) dem Kindeswohl. In der Regel entsprechen Übernachtungen des Kindes beim anderen Elternteil dem Kindeswohl, denn sie tragen dazu bei, dass das Kind die Beziehung zum umgangsberechtigten Elternteil festigt.

h) Übernachtungen und Umgang: Bundesverfassungsgericht

Bereits das Bundesverfassungsgericht hat 2007 entschieden, dass dine Umgangsregelung das Elternrecht nicht ausreichend berücksichtigt, wenn der Ausschluss von Übernachtungs- und Ferienumgängen für ein Elternteil allein auf das geringe Alter des Kindes (hier: ca. dreiundeinhalb Jahre) gestützt wird (BVerfG, Beschluss vom 23.03.2007 – 1 BvR 156/07)

i) Umgang, Übernachtungen und schwierige häusliche Verhältnisse

Der Umgang umfasst auch dann Übernachtungen beim umgangsberechtigten Elternteil, wenn dessen häuslichen Verhältnisse – beengte Wohnverhältnisse, fehlendes Kinderbett, kalter Zigarettenrauch – ungünstig sein sollten (Kammergericht Berlin Beschluss vom 10.01.2011 – 17 UF 225/10). 

j) Ablehnung des Umgangs durch 8jähriges Kind

Lehnt ein 8jähriges Kind es ab, beim Umgangsberechtigten zu übernachten, so muss das Gericht diesen Wunsch berücksichtigen (Beschluss des OLG Brandenburg vom 07.08.2015, Az.: 9 UF 8/15.)

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Rechtsanwalt  Klaus Wille
und Fachanwalt für Familienrecht
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