Kindesentführung- HKÜ Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg
Kindesentführung und HKÜ
Was tun bei Kindesentführung? (Foto: S. Kobold/fotolia.com)

Was tun bei einer Kindesentführung? Eltern ziehen manchmal ins Ausland. Nach der Trennung kommt es vor, dass ein Elternteil mit dem Kind wieder nach Deutschland zieht. Dann benötigt er die Zustimmung des anderen Elternteils. Doch was passiert, wenn er diese nicht einholt? Dann kann ein Antrag ein Rückführung in den Ursprungsstaat stattfinden.

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Hier kann das HKÜ helfen? Doch was ist das HKÜ?

Die Abkürzung “HKÜ” steht für das „Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung“. Das HKÜ ist vom 25.10.1980. Es handelt sich um einen Vertrag zwischen verschiedenen Staaten.

Den Vertrag können Sie hier nachlesen:

https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/HKUE/haager_uebereinkommen.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Was regelt das HKÜ?

  • Das Übereinkommen regelt die Möglichkeiten eines Elternteils, wenn der andere Elternteil ein Kind unrechtmäßig von Deutschland ins Ausland verbringt oder zurückhält. Das gleiche gilt, wenn das Kind aus dem Ausland nach Deutschland verbracht oder zurückgehalten wird. Gemäß Art. 12 Abs. 1 HKÜ wird die Rückführung angeordnet, wenn ein Kind widerrechtlich in einen anderen Vertragsstaat gebracht oder dort zurückgehalten ist.
Kindesentführung und HKÜ
Kindesentführung und HKÜ
Foto: PUNTO STUDIO FOTO AG/Fotolia.de
  • Das HKÜ soll verhindern, dass ein Kind unter Verstoß gegen das Sorgerecht und somit widerrechtlich ins Ausland gebracht wird. Das durch einen Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils in einen anderen Staat verbrachte Kind soll möglichst schnell rückgeführt und die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes sichergestellt werden. (BVerfG, Beschluss vom 15. August 1996 – 2 BvR 1075/96).

Das HKÜ geht von der Vermutung aus, dass eine sofortige Rückführung des Kindes an den bisherigen Aufenthaltsort dem Kindeswohl grundsätzlich am besten entspricht, weil dadurch die Kontinuität der Lebensbedingungen erhalten bleibt (BVerfG in: FamRZ 1999, 85, 87)

Verlieren Sie bei Kindesentführung keine Zeit!

Bei Eingang des Antrages beim zuständigen Gericht darf noch kein Jahr vergangen sein.  

Bild: ambrozinio/ fotolia.de

Ist die Jahresfrist abgelaufen, kann die Rückführung des Kindes dann angeordnet werden, wenn sich das Kind noch nicht in die neue Umgebung  eingelebt hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 HKÜ). In der Regel kann man nämlich davon ausgehen, dass ein Kind, welches länger als ein Jahr in einem anderen Land geblieben ist, insbesondere bei jüngeren Kindern eine Verwurzelung stattgefunden habe. In diesen Fällen wird aller Voraussicht nach eine Rückführung unzumutbar sein.

Das Prüfungsschema in solchen Fällen ist formal und schematisch. Derjenige, der das Kind ins Ausland verbracht hat,  muss den Beweis antreten: für die Zustimmung oder das Einverständnis des anderen Elternteils. Kann er dies nicht, so muss er das Kind zurückbringen. Es gibt nur wenige Ausnahmefälle.

Wir vertreten regelmäßig Väter und Mütter, die von Rückführungsverfahren betroffen sind.

Bisher haben wir Verfahren betreut, die Rückführungsverfahren in folgende Länder zum Gegenstand hatten:

AustralienBelgienBulgarienFrankreichIrland
Italien / ItaliaKanadaMontenegroNiederlandeNeuseeland
NordirlandÖsterreichPolenPortugalSchweiz
SerbienSlowakeiSpanienSüdafrikaUkraine
UngarnUSA

Sie haben Fragen zum Thema “Kindesentführung” und “HKÜ-Verfahren”? Wir stehen Ihnen zur Seite!

Wir beraten Sie in deutscher, englischer und italienischer Sprache.

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Quellenangaben für das Bild (oben): Urheber: ambrozino/ fotolia.de 

Autor: Rechtsanwalt  Klaus Wille

und Fachanwalt für Familienrecht
Waidmarkt 11 – 50677 Köln
Tel.: 0221/20475318

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