LAG Berlin-Brandenburg: Arbeitgeber darf auf dienstliche Emails zugreifen
Ein Arbeitgeber darf auf den Emailaccount der Angestellten zugreifen, wenn dieser wegen Krankheit oder Urlaubs abwesend ist.
[mehr]Ein Arbeitgeber darf auf den Emailaccount der Angestellten zugreifen, wenn dieser wegen Krankheit oder Urlaubs abwesend ist.
[mehr]Wieder ist ein Monat vergangen. Auf der Homepage www.unterhalt24.com war Fachanwalt für Familienrecht Wille wieder intensiv am Schreiben.
[mehr]Beantwortet ein Lehrer im Rahmen eines Bewerbungsgespräches die Frage nach offenen Ermittlungsverfahren innerhalb der letzten 3 Jahre oder Vorstrafen nicht, so stellt dies keinen Kündigungsgrund dar.
[mehr]Videoaufzeichnungen, die der Arbeitgeber heimlich von seinen Arbeitnehmern angefertigt hat, dürfen ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nicht in einem Gerichtsverfahren verwertet werden.
[mehr]Osservanza delle scadenze e tutela dei Vostri diritti
Un licenziamento può colpire da un giorno all’altro. Subito dopo il ricevimento della notifica di licenziamento iniziano a decorrere dei tempi e scadenze che potrebbero passare.
BAG hebt Urteil im Fall “Emmely” auf. Nach Abwägung sei zugunsten der Arbeitnehmerin zu entscheiden und die Kündigung aufzuheben.
[mehr]Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz ist nicht zwingend ein Kündigungsgrund. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit kann auch dann unwirksam sein, wenn der Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, das Internet nur zu dienstlichen Zwecken zu nutzen.
[mehr]Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist zumutbar.
[mehr]Beauftragt ein Arbeitnehmer den DGB- Rechtsschutz mit der Einlegung der Kündigungsschutzklage und versäumt dieser die Klagefrist, dann muß sich der Arbeitnehmer dies zurechnen lassen. Die Kündigung ist dann wirksam.
[mehr]Wann ist die Aussage eines Zeugen in einem Prozess verwertbar, der ein Telefongespräch mitangehört hat ohne, daß der Gesprächspartner dies wußte. Wann gilt das Beweisverwertungsverbot? Genau diese Fragen hatte das Bundesarbeitsgericht zu beantworten.
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