Versorgungsausgleich nach einer Scheidung im Ausland Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg

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Versorgungsausgleich nach einer Scheidung im Ausland

Wenn Sie eine Ehe im Ausland scheiden lassen oder sich in Deutschland überlegen die Ehe nach ausländischen Recht scheiden lassen (zum Beispiel durch eine entsprechende Vereinbarung), dann lassen Sie prüfen, ob der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht trotzdem durchgeführt werden kann.

Hierzu die wichtigsten Antworten:

1.  Was ist der Versorgungsausgleich?

Während der Ehe zahlen die Eheleute in ihre diversen Rentenkonten (z.B. gesetzliche Rente, Riesterrente, betriebliche Altersvorsorge) ein. Diese Zahlungen werden später in sog. Entgeltpunkte umgerechnet. Dabei berücksichtigt man alle Anrechte, die man während der Ehezeit erwirbt.

2. Kann ich den Versorgungsausgleich noch nachholen, wenn die Scheidung im Ausland durchgeführt wurde?

Dazu müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

Eine Ehe im Ausland geschieden worden, ohne dass ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, kann nach der Anerkennung der Scheidung der Versorgungsausgleich im Deutschland sozusagen nachgeholt werden. D.h. das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs kann nachträglich durchgeführt werden.

3. Wann kommt ein Versorgungsausgleich in Betracht?

Mindestens ein Ehegatte muss während der Ehe in Deutschland als Angestellter gearbeitet haben oder beispielsweise in das Versorgungswerk zum Beispiel der Ärzte oder Architekten eingezahlt hat.

4. Was passiert, wenn ich das deutsche Scheidungsrecht mittels einer notariellen Vereinbarung ausschließe?

Der Versorgungsausgleich entfällt in der Regel. Trotzdem lassen Sie den Vertrag nochmals überprüfen.

5. Was benötigen wir, um das Verfahren für Sie durchzuführen?

Sollten Sie im Ausland die Scheidung durchgeführt haben und wollen nun vor dem deutschen Gericht das  Versorgungsausgleichsverfahren nachholen, so müssen Sie folgende Unterlagen  vorlegen:

  • das Scheidungsurteil: das Scheidungsurteil muss rechtskräftig sein, d.h. es dürfen keine Rechtsmittel mehr gegen dieses Urteil eingelegt werden können.
  • die beglaubigte Übersetzung des Urteils in die deutsche Sprache
  • einen Nachweis über das Datum der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten

6. Wie leiten wir das Verfahren ein?

Dazu stellen wir einen schriftlichen Antrag beim Amtsgericht. Zuständig ist ein deutsches Familiengericht.

Das Amtsgericht  Schöneberg (Berlin) ist als Familiengericht darüber hinaus zuständig, sofern die maßgeblichen Beteiligten keinen inländischen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

7. Ich halte die Durchführung des Versorgungsausgleichs für ungerecht: wird dies irgendwie berücksichtigt?

Ja, dies wird berücksichtigt. Der Versorgungsausgleich darf nur dann durchgeführt werden, wenn dies im Einzelfall nicht zu unbilligen Ergebnissen führen würde.

Wann dies genau der Fall ist muss immer gesondert geprüft werden. Unbilligkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den die Juristen näher bestimmen.

In der Regel wird nicht geprüft, wer Schuld an der Ehescheidung ist.

8. Was passiert dann im einzelnen?

  • das Amtsgericht wird nach dem Antrag allen beiden Ehegatten bestimmte Formulare zusenden,
  • diese Formulare müssen Sie dann  3 mal ausfüllen, unterschreiben und zurückschicken.
  • Das Gericht sendet alle Unterlagen an die jeweiligen Versorgungsträger
  • auch der andere Ehegatte erhält eine Durchschrift und kann die Angaben kontrollieren
  • Dabei wird der Versorgungsausgleich grundsätzlich vollständig durchgeführt, d.h. es werden alle Anwartschaften geprüft. Auch die ausländischen Anwartschaften können geteilt werden.

9. Welche Zeiträume sind überhaupt relevant:?

Es sind zwei Zeitpunkte zu berücksichtigen, nämlich das Datum der Eheschließung und das Datum der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.

10.Was kostet Sie das Verfahren?

Die Kosten sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem Gegenstandswert. Um die Kosten  zu berechnen, benötige ich die Einkommensverhältnisse der Ehegatten sowie die Anzahl der Renten  bzw. Anwartschaften.

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Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille
und Fachanwalt für Familienrecht
Dozent für das Arbeits- und
Betriebsverfassungsrecht
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