Kosten des Umgangsrechtsverfahrens
In einem Umgangsverfahren fallen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten an. Zusätzlich fallen Kosten für einen Verfahrensbeistand an. Gemäß §174 FamFG hat das Familiengericht bei minderjährigen Beteiligten auch einen Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des minderjährigen Kindes notwendig ist. Für einen Verfahrensbeistand fallen Kosten von mindestens 350 EUR an. Diese Kosten werden in der Regel zwischen den Parteien geteilt. Sollte in dem Umgangsverfahren ein Gutachten erstellt werden, fallen auch noch Kosten für den Sachverständigen an.
Rechtsanwälte können in den Verfahren 2 Gebühren berechnen, nämlich die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr. Sollte sich die Eltern einigen fällt eine Einigungsgebühr an. Auf jeden Fall fallen folgende Gebühren an:
Kosten eines Umgangsverfahrens - Anwalts- und Gerichtskostsen
Wird das Verfahren um das Umgangsrechtsverfahrens geführt, beträgt der Gegenstandswert 3.000,00 EUR.Neben den Rechtsanwaltskosten können hier auch Kosten für Sachverständige und Gutachter entstehen.
Gebührenart | Gebührenhöhe |
---|---|
Gerichtskosten (178 EUR/2) | 89 EUR |
Rechtsanwaltskosten | |
1,30 Verfahrensgebühr | 261,30 EUR |
1,20 Terminsgebühr | 241,20 EUR |
Auslagenpauschale | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 522,50 EUR |
19% Umsatzsteuer | 99,28 EUR |
Rechtsanwaltskosten gesamt | 621,78 EUR |
Mindestkosten für den Verfahrensbeistand 1/2 x 350,00 EUR | 175,00 EUR |