Gerichtliche Kosten im Arbeitsrecht Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg

Verfahren vor dem Arbeitsgericht

I. Gerichtskosten

1. Gerichtsgebühren
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren fallen auch Gerichtsgebühren an. Diese berechnen sich nach dem Streitwert.

Wie berechnet sich der Streitwert?
Kündigungsverfahren
:
wenn das Arbeitsverhältnis mehr als ein Jahr lief:
Streitwert: Dreimonatsverdienst
wenn  Arbeitsverhältnis zwischen 6 bis12 Monate dauerte:
Streitwert: Zweimonatsverdienst
wenn das Arbeitsverhältnis weniger als 6 Monate dauerte:
Streitwert:  Monatsverdienst.

Abmahnung: ein Monatseinkommen

2. Auslagen
Die Höhe der dem Gericht entstandenen Auslagen richtet sich nach den Bestimmungen des Kostenverzeichnisses zum GKG (Teil 9 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG). Unter anderem können Kosten für die Zustellung von Schriftsätzen geltend gemacht werden.

II. Rechtsanwaltskosten
Außergerichtliche Kosten eines arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens sind insbesondere Anwaltskosten. Die Anwaltskosten setzen sich aus Gebühren und Auslagen, die nach dem RVG zu erstatten sind, zusammen.

Wichtig: In der ersten Instanz muß jede Partei seine  eigenen Kosten tragen. D.h. egal wie das Verfahren ausgeht, jeder trägt die Kosten seines eigenen Rechtsanwaltes selbst (§12a ArbeitsgerichtsG).

Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nach dem Gerichtsgebührenstreitwert (§23 RVG).
In einem Gerichtsverfahren fallen fallen folgende Gebühren an:
1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr

Diese Gebühren fallen nur einmal an, d.h. egal wieviele Schriftsätze der Rechtsanwalt für Sie verfaßt oder wieviele Gerichtstermine stattfinden.

Im Fall eines Vergleiches fällt zusätzlich eine Einigungsgebühr an.

Der Rechtsanwalt kann als Auslagen unter anderem die tatsächlich entstandenen Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen oder eine Pauschale in Höhe von 20 € geltend machen

Beispiel für die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren im Falle eines Urteilsverfahrens wegen einer Kündigung oder einer Abmahnung (ohne Auslagen und ohne MwSt): Das Arbeitsverhältnis besteht länger als 1 Jahr und der Bruttomonatsverdienst beträgt 2.500 €.; es wird keine Vergleich geschlossen.

Kündigung

1. Berechnung des Gegenstandswerts:                     3 x 2.500 € = 7.500 €
2. Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren:           2,5 x 412 € = 1.030€

Abmahnung

1. Berechnung des Gegenstandswerts:              1 x 2.500 € = 2.500 €
2. Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren:    2,5 x 161 €   = 402,5 €

Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.