Die Gesetzesänderungen 2021 sind wieder umfassend. Gerne stelle heute die 8 wichtigsten Gesetzesänderungen für das Jahr 2021 vor.
Dabei besprechen wir Änderungen in verschiedenen Bereichen, die für jeden relevant sind. Die Änderungen haben Auswirkungen unter anderem für den Unterhalt, das Kindergeld und das Gehalt.
1. Kindesunterhalt
Zu den Gesetzesänderungen 2021 gehört natürlich der Kindesunterhalt, der durch die Düsseldorfer Tabelle festgelegt wird. Die neue Düsseldorfer Tabelle ist online. Sie gilt ab 2021. Die Tabelle ist unterteilt in 10 Einkommensgruppen und vier Altersstufen.
Die Einkommensgruppe 1 ist umfasst das Einkommen “weniger als 1.900 EUR”. D.h. jemand der weniger als 1.900 EUR an Einkommen hat, muss den geringsten Kindesunterhalt zahlen.
Der Mindestunterhalt ist der Unterhalt, der gezahlt werden muss, wenn ein Arbeitnehmer weniger als 1900 EUR pro Monat verdient. Nach der neuen Tabelle sieht die Verpflichtung wie folgt aus:
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder von 0 bis 5 Jahren beträgt 393 statt bisher 369 Euro.
Ist das Kind 6 — 11 Jahre alt, dann beträgt der Mindestunterhalt 451 statt bisher 424 Euro.
Die älteren Kinder (12 – 17 Jahre) erhalten 528 statt bisher 497 Euro an monatlichen Mindestunterhalt.
Die Bedarfssätze werden insgesamt angehoben.
2. Kindergeld
Das Kindergeld erhöht sich ab dem 01.01.2021. Pro Kind werden 15 Euro mehr gezahlt. Für das erste Kind erhalten Sie jetzt 219 Euro (statt 204 Euro).
Für das erste und zweite Kind bekommen Eltern damit 219 Euro pro Monat, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind sogar 250 Euro.
Von dem Unterhaltsbedarf aus der Düsseldorfer Tabelle ist jeweils das Kindergeld abzuziehen.
- Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld zur Hälfte abgezogen;
- bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld vollständig abgezogen.
3. Unterhaltsvorschuss
Bekommt ein Kind keinen oder weniger als den gesetzlichen Mindestunterhalt, dann kann der betreuende Elternbeteil beim Jugendamt einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen.
Für Kinder alleinerziehender Elternteile steigt der Unterhaltsvorschuss ab dem 1. Januar 2021 um neun bis 16 Euro. Kinder unter sechs Jahren erhalten dann monatlich bis zu 174 Euro, Kinder von sechs bis elf Jahren bis zu 232 Euro und Jugendliche von zwölf bis 17 Jahren bis zu 309 Euro.
4. Mwst- Erhöhung
Die befristete Senkung der Umsatz- oder Mehrwertsteuer im zweiten Halbjahr 2020 endet zum 1. Januar 2021. Ab dann gelten auch für viele Umsätze die alten Steuersätze von 19 (aktuell 16 Prozent) beziehungsweise sieben Prozent (aktuell fünf Prozent).
5. Kinderfreibetrag
Der sogenannte Kinderfreibetrag und die Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von Kindern wird erhöht. Sie steigen zusammen auf 8.388 Euro. Auf diese Summe vom Einkommen müssen Eltern keine Steuern zahlen. Eltern profitieren entweder vom Kindergeld oder den Kinderfreibeträgen.
6. Solidaritätszuschlag 2021
2021 wird die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag angehoben Die neue Freigrenze für den Solidaritätszuschlag liegt ab 2021 bei:
16.956 Euro für einzeln Veranlagte
33.912 Euro für zusammen Veranlagte
Demnach entfällt der Solidaritätszuschlag für Einkommen bis ca. 73.874 Euro brutto im Jahr.
Nach Aussagen der Bundesregierung sollen ca. 90 % der Bevölkerung keinen Solidaritätszuschlag zahlen.
Aber auch wer diese Grenze überschreitet profitiert von sinkenden Abgaben.
7. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Staat gewährt den Alleinerziehenden bei der Einkommensteuer einen Freibetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG). Im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.008 Euro aufgestockt. Den Entlastungsbetrag müssen Sie in der Steuererklärung beantragen (sogenannte Anlage Kind). dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag dadurch um 240 Euro für jedes weitere Kind.
8. Mindestlohn
Die Erhöhung des Mindestlohns von derzeit 9,35 Euro brutto je Zeitstunde erfolgt in vier Stufen:
zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro
zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro
zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro
zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro
Die Mindestausbildungsvergütung pro Monat steigt ab Januar 2021 auf 550 Euro.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobs. Weil Minijobbende höchstens 450 Euro pro Monat verdienen dürfen, sinkt steigendem Mindestlohn auch die monatliche Arbeitszeit. Bei einem Stundenlohn von 9,50 Euro ab 2021 dürfen „Minijobber“ nur noch 47,37 Stunden pro Monat arbeiten. Ab Juli 2021 verringert sich die monatliche Höchstarbeitszeit auf 46,88 Stunden.
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Quellen
Die Düsseldorfer Tabelle können Sie auf der Seite des OLG Düsseldorf abrufen:
Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille
und Fachanwalt für Familienrecht
Waidmarkt 11 – 50677 Köln
Tel.: 0221/20475318