Umgang und Corona: Mittlerweile gibt es einige aktuelle Entscheidungen, die sich mit dem Umgang und der Coronapandemie beschäftigen. Wir stellen Ihnen hier die aktuellen Entscheidungen vor.

Streitigenkeiten um den Umgang- selbst in Coronazeiten (Foto: © Deklofenak/fotolia.de)
Streitigenkeiten um den Umgang- selbst in Coronazeiten (Foto: © Deklofenak/fotolia.de)

Abänderung des Umgangs da Umgangspflegerin zur Risikogruppe gehört: AG Frankfurt vom 09.04.2020

Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 9. April 2020 (Az.: 456 F 5092/20) wurde ein Umgangsvergleich abgeändert.

Inhalt des Umgangsvergleichs war die begleitete Übergabe der Kinder durch einen Umgangspfleger. Der Vater war danach berechtigt jeden Samstag von 11:00 bis 17:00 Uhr mit den Kindern Umgang zu haben. Die Übergaben sollten vor der Bibliothek in Frankfurt stattfinden. Die Umgangspflegerin informierte die Kindeseltern, dass sie die Übergaben aufgrund der aktuellen Coronakrise nur telefonisch begleiten könne, da sie zu Risikogruppe für schwere Verläufe der Erkrankung gehörte. Sie bot an, die Übergaben telefonisch zu begleiten. Die Eltern konnten sich nicht über eine Regelung einigen.

Der Verfahrensbeistand beantragte daher eine Abänderung des Umgangs.

Das Amtsgericht hat unter Abwägung der mit der Pandemie verbundenen Gesundheitsrisiken einerseits und dem Abbruch der Bindung zwischen den Kindern und dem Vater andererseits entschieden, dass das Interesse an der Aufrechterhaltung der Bindung und Durchführung persönlicher Kontakte zwischen den Kindern und ihrem Vater überwiege. Weder die Kinder noch die Eltern gehörten zu Risikogruppe. Da zum Zeitpunkt der Entscheidung auch nicht absehbar war, wann der Umgang wieder normal durchgeführt werden könne, sollte zumindest ein eingeschränkter Umgang stattfinden.

Daher sollte die Umgangspflegerin telefonisch die Übergaben begleiten.

Die Übergaben sollten daher wie folgt stattfinden:

Zuerst sollte der Vater die Umgangspflegerin anrufen, um mir mitzuteilen dass er an der Eingangstür des Wohnhauses der Mutter stehe.

Dann riefe die Umgangspflegerin die Mutter an, um ihr die Ankunft des Vaters mitzuteilen. Dabei wurde die Mutter verpflichtet den Anruf der Umgangspflegerin entgegenzunehmen und die Kinder zu ihrem Vater noch dazu schicken.

Erst wenn die Kinder vom Vater in Empfang genommen worden sind wird das Telefonat zwischen Mutter und der Umgangspflegerin beendet.

Bei der Rückgabe wurde der Vater verpflichtet die Kinder zum Haus zurückzubringen. Er mußte klingeln und die Kinder mußte  nach Öffnung der Haustür eigenständig über das Treppenhaus zur Wohnung gehen. Dann wird der Vater die Umgangspflegerin telefonisch über die Beendigung des Umgangs informieren.

Aussetzung des Umgangsverfahrens: Umgang und Corona

Das Amtsgericht Frankfurt setzte ein Umgangsverfahren wegen der Coronasituation aus.

Der Vater beantragt die gerichtliche Einführung von des Wechselmodells. Er hatte vorgetragen, dass die Mutter einem Wechselmodell zunächst zugestimmt, später aber abgelehnt habe. Ein Umgang zwischen Vater und Kind fand statt.

Das Amtsgericht hatte einen Verfahrensbeistand eingesetzt. Wegen der Coronapandemie konnte keine mündliche Verhandlung und keine Anhörung der Beteiligten und des Kindes

Quelle: AG Frankfurt, 08.04.2020, Az. 456 F 5080/20

Ordnungsgeld in Höhe von 20.000,00 Euro wegen Verstoßes gegen einen Umgangsbeschluss

Das Amtsgericht Frankfurt verhängte gegen eine Mutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 4 x 5.000 Euro. Das Amtsgericht hatte mit Beschluss vom 31.03.2020 begleiteten Umgang für den 04.04., 09.04., 11.04. und 16.04.2020 angeordnet. Die Mutter kündigte vor dem ersten Umgang an, wegen der „Corona Situation“ zum Schutz des Kindes bis Ende April 2020 alle Umgangstermine abzusagen.

Das Amtsgericht führte hierzu aus:

„Soweit die Mutter Ausführungen zur globalen Situation und zur aktuellen Situation in Amerika macht, treffen diese auf Deutschland nicht zu. Aus der Medienberichterstattung ergibt sich insoweit vielmehr, dass ausweislich einer Studie der Analyseagentur Deep Knowledge Deutschland seine Bevölkerung im Vergleich außerordentlich gut vor den Gefahren des Corona-Virus schützt, im internationalen Vergleich auf Platz zwei liegt und die Zahl der registrierten Neuinfektionen mit dem Corona-Virus in Deutschland weiter rückläufig ist (https://www.welt.de/politik/ausland/article207239735/Umgang-mit-Coronavirus-Laut-Analyse-nur-ein-Land-vor-Deutschland.html).

(AG Frankfurt, Beschluss vom 16. April 2020 – 456 F 5086/20 EAUG –, Rn. 12, juris)

Da die Antragsgegnerin trotz eines Hinweises die Umgangskontakt nicht zuließ, verhängte das Amtsgericht das Ordnungsgeld. Die Höhe von 5.000 EUR pro Verstoß ergab sich daraus, dass die Antragsgegnerin ein monatliches Einkommen von 30.000 Euro bis 50.000 Euro

Die Entscheidungen sind alle nur unter www.juris.de (kostenpflichtig) abrufbar.

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Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille
und Fachanwalt für Familienrecht
Dozent für das Arbeits- und
Betriebsverfassungsrecht
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