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Rom III – Verordnung – Scheidung nach deutschem Recht

Auch auf libanesische Staatsangehörige ist die Rom III – Verordnung anwendbar, wenn die Eheleute ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben.

Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten über die Scheidung und über die Durchführung des Versorgungsausgleiches.

Die Beteiligten sind beide libanesische Staatsangehörige.

Sie schlossen am im Jahr 2012 in Tripoli die Ehe. Im Herbst 2015 reisten die Beteiligten mit ihren beiden minderjährigen Kindern in die Bundesrepublik ein und stellten im September 2016 Asylanträge, die inzwischen rechtskräftig abgelehnt sind. Die Antragstellerin hat zwischenzeitlich einen neuen Asylantrag gestellt.

Im Juni 2017 trennte sich die Antragstellerin vom Antragsgegner und zog mit den Kindern zunächst in ein Frauenhaus. Die Antragstellerin erstattete gegen den Antragsgegner Strafanzeige wegen Vergewaltigung und Missbrauch von Schutzbefohlenen. Die Ermittlungen wurden eingestellt.

Antragstellerin beantragte die Scheidung.

Der Antragsgegner beantragte Abweisung, da aus seiner Sicht die Ehe nicht gescheitert sei. Nach seiner Auffassung habe sich die Antragstellerin nur deswegen von ihm getrennt und den Scheidungsantrag gestellt, um ihre Möglichkeiten zum Verbleib in Deutschland zu verbessen.

Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag zurückgewiesen.

Vorliegend finde libanesisches Recht Anwendung. Dessen Voraussetzungen für eine Scheidung könnten nicht festgestellt werden, da die von der Antragstellerin behaupteten Verfehlungen des Antragsgegners nicht sicher festgestellt werden könnten.

Dagegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein.

Beschluss des OLG Hamm vom 26.04.2019 – 7 UF 181/18 zur Anwendung der Rom III – Verordnung

Das OLG Hamm hob den Beschluss des Amtsgerichts aus und

  • stellte die Scheidung der Beteiligten fest und
  • führte keinen Versorgungsausgleich durch

a) Scheidung: Anwendung von Rom III – Verordnung

Das Amtsgericht hatte die Scheidung abgelehnt, das libanesisches Recht zur Anwendung komme. Diese Entscheidung ist offensichtlich falsch.

Vorliegend ist Art. 8 der Rom III – Verordnung (VO (EU) Nr. 1259/2010) anzuwenden, so dass sich die Voraussetzungen der Ehescheidung nach deutschem und nicht nach libanesischem Recht richten.

Dies liegt daran, dass nach Art. 8 Buchst. a Rom III vorrangig auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten abzustellen ist. Dieser befindet sich seit Herbst 2015 in Deutschland. Die sonstigen Voraussetzungen der Scheidungen lagen offensichtlich vor.

b) Versorgungsausgleich

Für den Versorgungsausgleich gilt Art. 17 EGBGB, der wie folgt lautet:

„Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören.

Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, wenn einer der Ehegatten in der Ehezeit ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Ehezeit der Billigkeit nicht widerspricht.“
(Zitat nach: Beschluss des OLG Hamm vom 26.04.2019, Az.: 7 UF 181/18)

Das Oberlandesgericht stellte dann fest, dass auf die Scheidung zwar deutsches Recht anwendbar ist. Trotzdem wurde der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, weil sich aus „der eingeholten Auskunft der Botschaft des Libanon“ ergeben habe, dass das libanesische Heimatrecht der Beteiligten i.S. des Art. 17 Abs. 4 S. 1 EGBGB ein dem Versorgungsausgleich nach deutschem Recht vergleichbares Rechtsinstitut nicht kenne.

Fazit: Rom III – Verordnung

Die „Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts“ wird kurz „Rom III – Verordnung“ genannt. Sie löste am 01.03.2005 die Verordnung (EG) 1347/2000 (= EheVO 2000 = Brüssel II-VO) ab.

Art. 8 bestimmt den Fall, indem die Beteiligten keine Rechtswahlvereinbarung getroffen haben. In diesem Fall unterliegen die Ehescheidung und die Trennung u.a. dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben

Diese Regelung gilt auch für Personen, die in Deutschland zwar Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber keine Staatsangehörigkeit haben.

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Rechtsanwalt Klaus Wille
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