Unterhalt (Foto:© FM2-fotolia.com)

Wer Unterhalt zahlen muss, muss seine erhöhte Erwerbsobliegenheit beachten. Diese umfasst sogar einen möglichen Wechsel in eine andere Tätigkeit.

Sachverhalt

Der Antragsteller beansprucht von seinem Vater Mindestunterhalt

Der Antragsteller ist ein minderjähriges Kind, welches bei der Mutter lebt. Er fordert von seinem Vater den monatlichen Mindestunterhalt. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Dagegen legt der Antragsteller Beschwerde ein.

Beschluss des OLG Brandenburg vom 6.9.2018 (Az. 13 UF 91/18)

Das Oberlandesgericht halt die Beschwerde des minderjährigen Kindes für teilweise erfolgreich.

Zunächst stellte das Oberlandesgericht klar, dass der Antragsgegner eine erhöhte Erwerbsobliegenheit treffe. Danach müsste der Antragsgegner seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen und jede Erwerbstätigkeit ausüben. Diese Pflicht treffe auch einen berufstätigen Unterhaltsschuldner.

Hierzu führt das OLG zur erhöhten Erwerbsobliegenheit aus:

“Auf sein tatsächliches Einkommen, das er als geringfügig beschäftigter Bauhelfer erzielt, kann sich der Antragsgegner nicht zurückziehen, da ihn eine nach § 1603 Abs. 2 BGB verschärfte Erwerbsobliegenheit trifft. Diese rechtfertigt die Zurechnung eines erzielbaren Einkommens, wenn der Unterhaltsschuldner hinreichende Erwerbsbemühungen unterlässt (vgl. Nr. 9 Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, fortan auch: LL).

Die nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerte Obliegenheit, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und eine einträgliche Erwerbstätigkeit auszuüben, trifft auch den berufstätigen Unterhaltsschuldner, dessen vorhandenes Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht ausreicht, und legt ihm auf, sich um besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten zu bemühen (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. § 2 Rn. 244 m.w.N.), wobei ihm auch eine Tätigkeit über 40 Wochenarbeitsstunden hinaus bis zu 48 Stunden nach Maßgabe von §§ 3, 9 Abs. 1 ArbZG angesonnen werden kann (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2014, 133 m.w.N.). Hierfür hinreichende Erwerbsbemühungen sind bestritten und der für seine Leistungsunfähigkeit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner hat sie für die verfahrensgegenständliche Zeit schon nicht substanziiert und erwiderungsfähig dargelegt”

Zitat nach: OLG Brandenburg vom 06.09.2018, Az.: 13 UF 91/17 Rn. 20.

Fazit zur erhöhten Erwerbsobliegenheit

Einmal mehr betont ein Gericht welche Anforderungen ein Unterhaltsschuldner hat. Der Unterhaltsschuldner muss sich aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis bewerben, um eine neue Stelle zu finden. Eine weitere Pflicht kann die Aufnahme der einer Nebentätigkeit sein.

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Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille
und Fachanwalt für Familienrecht
Dozent für das Arbeits- und
Betriebsverfassungsrecht
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