Gehaltsabrechnung
Einsichtsrecht des Betriebsrates in die Gehaltslisten (Foto: VRD/Fotolia.com

Einsichtsrecht des Betriebsrates: Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat Einsicht in die Brutto-Gehaltslisten gewähren. Die Gehaltslisten dürfen nicht anonymisiert sein.

1. Sachverhalt zum Einsichtsrecht

Die Arbeitgeberin betreibt eine Klinik. Die Klinik führte seit einiger Zeit die Bruttoentgeltlisten der Arbeitnehmer in elektronischer Form. Der Betriebsrat verlangte Einsicht in diese Entgeltlisten. Die Arbeitgeberin gewährte Einsicht nur in eine anonymisierte Fassung dieser Listen. Die Namen der Mitarbeiter waren unkenntlich gemacht. Der Betriebsrat bestand auf sein Einsichtsrecht. Der Betriebsrat wollte feststellen, ob die Arbeitgeberin nach Kündigung des einschlägigen Tarifvertrags die im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze geändert hat. Daher verlangt der Betriebsrat Einblick in die Listen mit sämtlichen Klarnamen.

Die Vorinstanzen (Landesarbeitsgericht Hamm vom 19.09.2017 (Az.: 7 TaBV 43/17) und Arbeitsgericht Minden vom 04.04.2017 (Az.: 2 BV 135/16) hatten dem Antrag stattgegeben. Dagegen legte die Arbeitgeberin Rechtsbeschwerde ein.

2. Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Mai 2019 – 1 ABR 53/17

Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen zum Einsichtsrecht des Betriebsrates.

Das Einsichtsrecht ergebe sich aus § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Dieser lautet wie folgt:

“Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen.”

§80 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 Betriebsverfassungsgesetzt (kurz: BetrVG)

Nur mit allen Daten, d.h. auch mit den kompletten Namen der Arbeitnehmer, könne der Betriebsrat seine Aufgaben erfüllen. Weder das Entgelttransparenzgesetz  (EntgTranspG) noch die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sprechen gegen das Einblicksrecht.

3. Quellenangaben zur Entscheidung zum Einsichtsrecht

Der Beschluss ist unter https://juris.bundesarbeitsgericht.de/zweitesformat/bag/2019/2019-08-20/1_ABR_53-17.pdf abrufbar.

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Autor: Rechtsanwalt  Klaus Wille
und Fachanwalt für Familienrecht
Dozent für das Arbeits- und 
Betriebsverfassungsrecht
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