Nutzungsentschädigung nach Auszug aus der Ehewohnung? ©-Andrey-Armyagov-Fotolia.com

Verbleibt ein Ehegatte in der Ehewohnung, so kann der andere keine Nutzungsentschädigung fordern, wenn die Wohnung den Schwiegereltern gehört. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Sachverhalt

Die Parteien streiten über den Anspruch einer Nutzungsentschädigung. Die Beteiligten haben am im Jahr 2002 miteinander die Ehe geschlossen uns lebten seit 2010 getrennt. Die Antragstellerin ist ausgezogen. Während der Ehe wohnten die Eheleute ein Wohnhaus, welches im Eigentum der Eltern des Ehemannes stand. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung aufgefordert. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Zahlung der Nutzungsentschädigung abgewiesen. Dagegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein.

Beschluss des OLG Karlsruhe vom 10. 01.2019 (Az.: 20 UF 141/18)

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Die Festsetzung einer Nutzungsentschädigung entspreche nicht der Billigkeit.

Zu den Voraussetzungen einer Nutzungsentschädigung führt das OLG wie folgt aus:

Die Nutzungsvergütung soll den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile für den weichenden Ehegatten im Einzelfall und nach Billigkeit kompensieren. Zugleich schafft sie einen Ausgleich dafür, dass nur noch der Verbliebene allein diejenigen Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden Ehegatten gemeinsam zustehen sollten. (…) Der Anspruch scheidet aus, wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten bereits anderweitig familienrechtlich kompensiert wird, er insbesondere bei der Unterhaltsbemessung entweder bedarfsmindernd oder die Leistungsfähigkeit erhöhend berücksichtigt wird.” (…).

OLG Karlsruhe Beschluß vom 10.1.2019, 20 UF 141/18, Rn. 23 , abrufbar unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de

Ob eine Nutzungsentschädigung zu entrichten ist, hängt grundsätzlich nicht von der Art des Rechts ab, auf dem die gemeinsame eheliche Nutzung der Wohnung beruht.”

OLG Karlsruhe Beschluß vom 10.1.2019, 20 UF 141/18, Rn. 24 , abrufbar unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de

Dabei müsse immer geprüft werden, ob die Nutzungsentschädigung der Billigkeit entspricht. Dies sei hier nicht der Fall:

“Wird die Ehewohnung von den Schwiegereltern mietfrei zur Verfügung gestellt, so kann das aus der Ehewohnung ausgezogene Schwiegerkind von dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten grundsätzlich keine Nutzungsentschädigung verlangen (vgl. BeckOK BGB, Stand. 01.08.2018, § 1361b Rn. 14). Die mietfreie Überlassung der Ehewohnung an die Ehegatten beruht in aller Regel auf dem Verwandtschaftsverhältnis zu dem eigenen Kind, dem jedenfalls die Entlastung von einer monatlichen Gegenleistung zugute kommen soll. Dann aber entspricht es üblicherweise nicht dem Willen der Schwiegereltern, dass das eigene Kind gegenüber dem Schwiegerkind nach dessen Auszug aus der Wohnung Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung ausgesetzt sein und auf diesem Wege doch zu einer Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Wohnung herangezogen werden können soll.”

OLG Karlsruhe Beschluß vom 10.1.2019, 20 UF 141/18, Rn. 40 , abrufbar unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de

Nur in Ausnahmefällen könne in solchen eine Verpflichtung zur Zahlung der Nutzungsentschädigung entstehen. So zum Beispiel, dass die Antragstellerin Investitionen oder Arbeitsleistungen erbracht habe. Dies sei aber nicht vorgetragen.

Quellenangaben der Originalenscheidung

OLG Karlsruhe Beschluß vom 10.1.2019, 20 UF 141/18, Rn. 23 , abrufbar unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=26718

Fazit

Gemäß § 1361b III Satz 2 BGB kann der Ehegatte, der dem anderen eben der andere kann der Ehegatte, der dem anderen die Ehewohnung während des Getrenntlebens ganz oder zum Teil überlassen hat, von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Nutzungsentschädigung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Wann aber eine solche Überlassung der Billigkeit entspricht muss immer am eins im Einzelfall entschieden werden. Im vorliegenden Fall bestand die Besonderheit, dass der Antragsgegner nicht Eigentümer der Wohnung war sondern dessen Eltern. Das Oberlandesgericht hat daher zu Recht angenommen das in der Regel die Wohnung durch die Schwiegereltern überlassen worden wird, um ihm mietfrei die Wohnung zu überlassen. Das Oberlandesgericht weist auch zusätzlich darauf hin, dass die Ehefrau überhaupt nicht dinglich an der Ehewohnung berechtigt gewesen sei. Die Antragsteller hätte besondere Umstände vortragen müssen, um einen Nutzungsentschädigungsanspruch zu erhalten.

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Autor: Rechtsanwalt  Klaus Wille

und Fachanwalt für Familienrecht
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