Umgang in den Osterferien (Bild: Mammut Vision-Fotolia.com)

Bald sind die Osterferien. Regeln Sie daher das Umgangsrecht in den Ferien (Ferienumgang). Der Umgang in den Osterferien ist auch zu regeln:

Denken Sie daran, die Besuchsregelung frühzeitig zu klären. Dies hilft der eigenen Planung und die wissen die Kinder Bescheid. Viele Eltern streiten sich kurz vor den Ferien.

Osterferien sind in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. z.B.:

Bundesland 

 Osterferien 2019

Baden-Württemberg 15.04. – 27.04.
Bayern 15.04. – 27.04.
Hamburg 04.03. – 15.03.
Hessen 15.04. – 27.04.
Niedersachsen 08.04. – 23.04.
Nordrhein-Westfalen 15.04. – 27.04.
Rheinland-Pfalz 23.04. – 30.04.

 

Welche Regelungen sind in den Osterferien möglich?

Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche  Regelung zum Ferienumgang.

  • Das Gesetz beschreibt nur, das jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat. Zusätzlich ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet ist (§1684 Abs. 1 BGB)
  • In der Regel hat derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, das Recht das Kind in den Ferien einige Wochen zu sich zu nehmen. Häufig werden die Umgangszeiten des Kindes mit den Eltern geteilt. D.h. das Kind verbringt  eine Hälfte des Umgangs mit dem Vater und die andere Hälfte mit der Mutter. Die Grenze ist das sog. Kindeswohl.
  • Gerade bei Kindern, die mit einem Elternteil im Ausland leben, werden die Umgangstage in die Ferienzeiten “konzentriert”.

Übernachtungen und Umgangsrecht

In der Regel entsprechen Übernachtungen des Kindes beim anderen Elternteil dem Kindeswohl. Dabei gibt es keine generelle Altersgrenze für Übernachtungen. 

Ferienumgang: Was ist während der Osterferien mit dem normalen Umgang?

Lebt das Kind bei einem Elternteil und fährt dieser Elternteil dann in den Urlaub, steht der normale wöchentliche Umgang mit dem anderen Elternteil in Konkurrenz. Der Ferienumgang geht dann vor!

“Um Missverständnisse zu vermeiden soll an dieser Stelle nochmals ausdrücklich klargestellt werden, dass die getroffene Feiertagsregelung derjenigen zum Ferienumgang und beide Regelungen der Festlegung des sonstigen Umganges (= an den „üblichen“ Wochenenden und Umgangstagen „ohne Besonderheiten“) vorgehen. (…). Für den Fall, dass Ostern, Pfingsten oder Weihnachten eines Jahres auf ein Umgangswochenende fallen, wird die normale Wochenendregelung also durch die speziellere Feiertagsregelung modifiziert. ” (OLG Brandenburg vom 16.08.2008, Az.: 09 UF 42/08).

Reisen in das Ausland

Bei Reisen des Kindes zusammen mit dem Umgangsberechtigten findet oft Streit darüber, ob die Reisen ins Ausland zustimmungsbedürftig sind. Reisen ins Ausland können zustimmungsbedürftig sein, wenn es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt:

In der Regel sind Reisen keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung.

Nur in Ausnahmefällen ist eine Zustimmung beider Elternteile bei Reisen erforderlich, beispielsweise bei Reisen in ein weit entferntes, außereuropäisches Heimatland und es müsse die Gefahr einer Entführung des Kindes bzw. der Zurückhaltung Ausland bestehen.

Kindesunterhalt und Ferienumgang

Eine Kürzung des Kindesunterhalts für die Zeit, in der sich das Kind beim umgangsberechtigten Elternteil aufhält, ist nicht möglich. Der Umgangsberechtigte zahlt weiter den Kindesunterhalt. Ausnahmen kann es geben, wenn sich das Kind über längere Zeit, d.h. mehrere Monate beim Umgangsberechtigten aufhält, z.B. weil die Kindesmutter erkrankt ist und die Kinder daher nicht betreuen kann.

Streit über den Umgang?

Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, so regelt das Familiengericht den Umgang. Dabei muss die Entscheidung des Familiengerichts die Grundrechte der Eltern berücksichtigen. Zusätzlich muss das Gericht auch das Wohl des Kindes  berücksichtigen

Unabhängig aller Differenzen, die u.a. zur Trennung der Eltern geführt haben: Das Umgangsrechts kann und soll durch die Eltern einvernehmlich geregelt werden. Es gibt nicht “die Umgangsregelung”.

Umgangsrecht

Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille

Fachanwalt für Familienrecht
Dozent für das Arbeits- und
Betriebsverfassungsrecht

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