getrennte Eltern: Regeln Sie den Ferienumgang! (Foto: ©-dubova-Fotolia.com)

Bald sind die Sommerferien. Regeln Sie daher das Umgangsrecht in den Ferien (Ferienumgang)

Denken Sie daran, die Besuchsregelung frühzeitig zu klären. Dies hilft der eigenen Planung und die wissen die Kinder Bescheid.

Welche Regelungen sind in den Sommerferien möglich?

  • Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche  Regelung zum Ferienumgang. Das Gesetz beschriebt nur, das jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat. Zusätzlich ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet ist (§1684 Abs. 1 BGB)
  • In der Regel hat derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, das Recht das Kind in den Ferien einige Wochen zu sich zu nehmen. Häufig werden die Umgangszeiten des Kindes mit den Eltern geteilt. D.h. das Kind verbringt beispielsweise die erste Hälfte des Umgangs mit dem Vater und die andere Hälfte mit der Mutter. Die Grenze ist das sog. Kindeswohl.
  • Gerade bei Kindern, die mit einem Elternteil im Ausland leben, werden die Umgangstage sozusagen in die Ferienzeiten “konzentriert”: in diesen Fällen ist es seltener, dass das Kind jedes zweite Wochenende mit dem anderen Elternteil verbringen kann.
  • Wir haben auch schon Fälle betreut, in den der Ferienumgang anders aufgeteilt wurde. So hatten wir einen Fall zu betreuen, in dem der Vater das Kind in der ersten Woche zu sich nahm. Dann nahm die Mutter das Kind für 2 Wochen, dann der Vater für zwei Wochen und abschließend verbrachte das Kind die letzte Ferienwoche wieder bei der Mutter.

In der Regel entsprechen Übernachtungen des Kindes beim anderen Elternteil dem Kindeswohl, denn sie tragen dazu bei, dass das Kind die Beziehung zum umgangsberechtigten Elternteil festigt. Dabei gibt es keine generelle Altersgrenze für Übernachtungen. 

Ferienumgang: Was ist währen der Ferien mit dem normalen Umgang?

Lebt das Kind bei einem Elternteil und fährt dieser Elternteil dann in den Urlaub, steht der normale wöchentliche Umgang mit dem anderen Elternteil in Konkurrenz. Der Ferienumgang geht dann vor!

“Um Missverständnisse zu vermeiden soll an dieser Stelle nochmals ausdrücklich klargestellt werden, dass die getroffene Feiertagsregelung derjenigen zum Ferienumgang und beide Regelungen der Festlegung des sonstigen Umganges (= an den „üblichen“ Wochenenden und Umgangstagen „ohne Besonderheiten“) vorgehen. Das gilt nicht nur für Feiertagsregelungen zugunsten des Kindesvaters, sondern umgekehrt natürlich in gleicher Weise für die – wegen des ständigen Aufenthalts des Kindes im mütterlichen Haushalt ansonsten nicht ausdrücklich getroffenen – Regelungen für den Aufenthalt des Kindes im mütterlichen Haushalt. Für den Fall, dass Ostern, Pfingsten oder Weihnachten eines Jahres auf ein Umgangswochenende fallen, wird die normale Wochenendregelung also durch die speziellere Feiertagsregelung modifiziert. ” (OLG Brandenburg vom 16.08.2008, Az.: 09 UF 42/08).

Darf ich mit unserem Kind ins Ausland reisen oder brauche ich die Zustimmung des anderen Elternteils?

Reisen ins Ausland können zustimmungsbedürftig sein, wenn es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt:

In der Regel sind Reisen keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung.

Die Entscheidung, ob ein Kind eine  Auslandsreise unternehmen darf, kann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung sein:

  • Bei einer Reise in ein weit entferntes, außereuropäisches Heimatland und es müsse die Gefahr einer Entführung des Kindes bzw. der Zurückhaltung Ausland bestehen;
  • ähnliches gelte bei einer Reise des Kindes in politischen Krisengebiete in dem kriegsähnliche Zustände herrschen (zum Beispiel bei geplanten Reisen in die Ost-Ukraine).
  • Bei Reisen in Ländern, soweit das Auswärtige Amt in seinen Sicherheitshinweisen vor Reisen in die entsprechenden Landesteile warnt und davon abrät.

Beispiele:

Wir können uns nicht über den Umgang einigen?

Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, so regelt das Familiengericht den Umgang. Dabei muss die Entscheidung des Familiengerichts die Grundrechte der Eltern berücksichtigen. Zusätzlich muss das Gericht auch das Wohl des Kindes  berücksichtigen

Unabhängig aller Differenzen, die u.a. zur Trennung der Eltern geführt haben: Das Umgangsrechts kann und soll durch die Eltern einvernehmlich geregelt werden. Es gibt nicht “die Umgangsregelung”.

Verhindert der Umgangsverpflichtete eine Fernreise der Kinder mit dem Umgangsberechtigten, so kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.  Mehr dazu hier. 

Muss ich auch dann Kindesunterhalt bezahlen, wenn sich das Kind bei mir aufhält?

Eine Kürzung des Kindesunterhalts für die Zeit, in der sich das Kind beim umgangsberechtigten Elternteil aufhält, ist nicht möglich. Der Umgangsberechtigte zahlt weiter den Kindesunterhalt. Ausnahmen kann es geben, wenn sich das Kind über längere Zeit, d.h. mehrere Monate beim Umgangsberechtigten aufhält, z.B. weil die Kindesmutter erkrankt ist und die Kinder daher nicht betreuen kann.

 

Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille

Fachanwalt für Familienrecht
Dozent für das Arbeits- und
Betriebsverfassungsrecht

Breite Straße 147-151
50667 Köln

Tel.: 0221/ 272 47 45  
anwalt@anwalt-wille.de
Facebook: https://www.facebook.com/RechtsanwaelteWille  
Twitter: https://twitter.com/AnwaltWille