Gesetzesänderungen für das neue Jahr 2018:

Was ändert sich im Familien- und Arbeitsrecht? Im neuen Jahr gibt es verhältnismäßig viele Änderungen: Kindesunterhalt, Kindergeld, Renten, Mindestlohn, Mutterschutz. Lohntransparenz

1. Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2018

Neue Düsseldorfer Tabelle gilt (Foto: kwarner/fotolia.com)

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine anerkannte Richtlinie zur Festsetzung des Unterhalts. Die Höhe des Unterhalts hängt vom Alter des Kindes und vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ab. Diese Tabelle ändert sich zum 1. Januar 2018:

  • Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 01.01.2018
    • für Kinder der ersten Altersstufe 348 € statt bisher 342 €;
    • für Kinder der zweiten Altersstufe 399 € statt bisher 393 € und
    • für Kinder der dritten Altersstufe findet 467 € statt bisher 464 €.
    • Von diese Beträge ist dann jeweils das hälftige Kindergeld abzuziehen.
  • Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher mit einem bereinigten Nettoeinkommen von bis zu 1.900 € statt bisher bis zu 1.500 €. Sie endet mit einem Betrag von 5.500 € statt bisher 5.100 €.

2. Erhöhung des Kindergeldes

Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt und zum 01.01.2018 geringfügig erhöht:

Pro Monat und Kind erhöht sich das Kindergeld um zwei Euro. Das Kindergeld beträgt ab 1.1.2018 für das erste und zweite Kind 194 € (statt bisher 192 €), für das dritte Kind 200 € und ab dem vierten Kind 225 € pro Monat.

3. Renten

Die Renten sollen zum 1. Juli 2018 im Westen um 3,09 % und im Osten um 3,23 % steigen.
Der Rentenbeitrag sinkt: die Arbeitnehmer müssen ab dem 1.1.2018 einen geringeren Betrag für die Rentenversicherung einzahlen der Beitragssatz wird von 18,7 % auf 18,6 % sinken.
Die Regelaltersgrenze wird vom 65. Lebensjahr um 9 Monate für die Geburtsjahrgänge 1955 angehoben = 65 Jahre und 9 Kalendermonate,

4. Mindestlohn

Ab Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn ausnahmslos in allen Branchen. Der Mindestlohn beträgt 8,84 € pro Stunde. In einigen Branchen gilt ein höherer Mindestlohn. Dies gilt z.B. für folgende Berufsgruppen:

  • Der Mindestlohn für Pflegekräfte steigt in Westdeutschland von 10,20 € auf 10,55 € pro Stunde. In den neuen Ländern steigt er von 9,50 € auf 10,05 €.
  • Der Mindestlohn für Hilfsarbeiter in der Baubranche steigt ab Januar 2018 bis März 2019 in zwei Schritten auf 12,20 €.
  • Der tarifliche Mindestlohn im Gebäudereinigerhandwerk steigt ab 1. Januar 2018 im Westen von 10,00 auf 10,30 Euro und im Osten von 9,05 auf 9,55 Euro.

5. Der Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag steigt von 8.820 € auf 9.000 € bei Singles, bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften auf 18.000 €.

Der Kinderfreibetrag beträgt ab dem 01.01.2018 pro Kind 4.788 €.

6. Mutterschutzgesetz

Änderung des Mutterschutzgesetzes:
(Foto: kwarner/fotolia.de

Das Mutterschutzgesetz stammt aus dem Jahr 1952. Folgende Änderungen gelten ab dem 01.01.2018:

  • Ab dem 1. Januar 2018 wird der Personenkreis der zu schützenden Personen erweitert: das Mutterschutzgesetz gilt nun auch Studentinnen, Schülerinnen und Auszubildende. Die Schutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes gilt künftig auch für diese Personengruppen. Sie sind in dieser Zeit von Pflichtveranstaltungen befreit.
  • Arbeitgeber müssen auf Antrag der Mutter eine verlängerte nachgeburtliche Schutzfrist von 12 Wochen bei Geburten von behinderten Kindern (§ 2 Abs. 1 SGB IX) gewähren. Bisher galt diese verlängerte Schutzfrist nur bei Früh- und Mehrlingsgeburten.
  • Es ist jetzt für Schwangere einfacher möglich, in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten. Eine schwangere oder stillende Frau darf zwar grundsätzlich zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr nicht beschäftigt werden. Nun ist aber eine Beschäftigung bis 22:00 Uhr zulässig, wenn die Schwangere einwilligt, eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt und eine behördliche Genehmigung vorliegt.
  • Auch können sich Schwangere oder stillende Frauen zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen ausdrücklich bereiterklären. Es muss sichergestellt werden, dass die Frau dann nicht alleine arbeitet.
  • Auch der Kündigungsschutz wurde etwas erweitert: Neu ist der viermonatige Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt nach der 12. Woche der Schwangerschaftswoche.

7. Lohntransparenz

Das Entgelttranparenzgesetz (kurz: EntgTranspG) ist zwar schon zum 06. Juli 2017 in Kraft getreten, doch es wird praktsisch erst ab Januar 2018 relevant. Mit dem Gesetz sollen starke Lohnschwankungen bei Arbeitnehmern erkannt werden.

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben künftig einen Auskunftsanspruch darüber, wie die Bezahlung ihrer Kollegen bei einer gleichartigen Tätigkeit ist. Dies gilt für Betriebe ab 200 Beschäftigte. Den Auskunftsanspruch können Beschäftigte ab dem 6. Januar 2018 in Anspruch nehmen. Der Anspruch bezieht sich nur auf Beschäftigte des jeweils anderen Geschlechts, die eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit, ausüben.
  • Besteht ein Betriebsrat, so wenden sich die Beschäftigten für ihr Auskunftsverlangen grundsätzlich an den Betriebsrat. Der Betriebsrat ist der Adressat des Auskunftsverlangens. Der Betriebsrat kann aber verlangen, dass der Arbeitgeber die Auskunft direkt erteilt. Besteht in dem Betrieb kein Betriebsrat, so ist der Arbeitgeber für die Erledigung des Auskunftsbegehrens zuständig (§ 14 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 1 EntgTranspG).

Rechtsanwalt Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht
Dozent für das Arbeits- und
Betriebsverfassungsrecht
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