Abmahnung erhalten? Was müssen Sie beachten? (Foto: Dan Race/fotolia.de)

Abmahnungen sind im Arbeitsrecht in vielen Fällen eine wichtige Voraussetzung um eine Kündigung – z.B. eine verhaltensbedingte Kündigung- auszusprechen.

1. Was ist eine Abmahnung?

Eine  arbeitsrechtliche Abmahnung ist eine Erklärung – meist des Arbeitgebers – dass ein bestimmtes vertragswidriges Verhalten in Zukunft nicht mehr hingenommen wird und eine Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen hat.

Eine Abmahnung besteht in der Regel aus drei Teilen:
Abmahnung weist der Arbeitgeber auf eine auf ein Pflichtverstoß hin und fordert zugleich den Arbeitnehmer auf zukünftig seine Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Zusätzlich soll die Abmahnung davor warnen, dass im Wiederholungsfalle eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses – d.h. u.a. eine Kündigung – droht.

Hinweis: Enthält ein Schreiben keine Warnung über die Konsequenzen für einen Wiederhlungsfall, dann handelt es sich “nur” um eine Ermahnung.

2. Wer kann eine Abmahnung aussprechen?

Die Abmahnung kann durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden. Selbstverständlich kann auch der Arbeitnemer eine Abmahung gegenüber dem Arbeitgeber aussprechen; dies kommt in der Praxis eher selten vor.

3. Was kann ein Arbeitnehmer gegen eine rechtswidrige Abmahnung unternehmen?

Beschäftigten können zunächst eine Gegendarstellung für die Personalakte verfassen. Zusätzlich kann der Beschäftigte eine Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen mit dem Ziel die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Der Arbeitnehmer kann sich auch an den Betriebsrat wenden und sein Beschwerderecht in Anspruch nehmen (vgl. §§83 und 84 BetrVG).

4. Wie muss eine Abmahnung erfolgen?

Das Gesetz enthält keine Formvorschriften. Daher kann eine Abmahnung sowohl schriftlich als auch mündlich erteilt werden. Im Streitfall muss aber der Arbeitgeber beweisen, dass er sie abgemahnt hat und dass er ihnen auch den Sachverhalt und der angebliches Fehlverhalten genau dargelegt hat. Das kritisierte Verhalten muss eindeutig beschrieben sein, d.h. unter Angabe von Zeit und Ort.

5. Muss der Arbeitnehmer die Abmahnung unterschreiben?

Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet den Erhalt der Abmahnung schriftlich zu bestätigen. Davor ist auch in der Regel zur warnen, weil in einigen Empfangsbestätigungen plötzlich ein Satz auftaucht, mit dem der Sachverhalt bestätigt wird.

6. Muss der Arbeitnehmer vor dem Ausspruch einer Abmahnung angehört werden?

Es gibt es keine Rechtsgrundlage, die die Anhörung als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Abmahnung ansieht. Dies kann sich nur aus einem Arbeitsvertrag, einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung ergeben.

Eine Ausnahme gibt es zum Beispiel im Bundesangestelltentarifvertrag. Gemäß § 13 Abs. 2 BAT muss der betroffene Arbeitnehmer vor Aufnahme der Abmahnung in die Personalakte gehört werden.

7. Kann bei jedem Verstoß eine Abmahnung ausgesprochen werden?

Die ausgesprochene Abmahnung muss verhältnismäßig sein, d.h. einzelne Bagatelleverstöße dürfen nicht abgemahnt werden. Es gilt zumindest dann, wenn es sich um einen einmaligen Bagatelleverstoß handelt.

8. Muss vor jeder Kündigung eine Abmahnung

Fristlose Kündigung ohne Abmahnung? (Foto: Dan Race/fotolia.de)

ausgesprochen werden?

Die Abmahnung ist entbehrlich:
⦁ bei sehr schwerem Vertrauensbruch (Bsp.: Diebstahl, Unterschlagung, Betrug).
⦁ bei schwerwiegenden Störungen im Bereich des betrieblichen Zusammenlebens
(Bsp.: eigenmächtiger Urlaub, Missbrauch von Kontrolleinrichtungen)

9.  Ist der Betriebsrat vor der Abmahnung zu beteiligen?

Betriebsrat ist vor der Abmahnung nicht zu beteiligen. Erst wenn dem Arbeitnehmer gekündigt wird hat der Betriebsrat gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz ein Anhörungsrecht. Im Zusammenhang mit der Anhörung müssen dem Betriebsrat alle notwendigen Unterlagen, die für die Kündigung maßgebend sind, vorgelegt werden. Dazu gehört auch die Abmahnung.

10. Kann eine Abmahnung zugleich mit einer Kündigung ausgesprochen werden?

Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abmahnung so verzichtet er grundsätzlich auf eine Kündigung wegen der Gründe, die Inhalt der Abmahnung sind.

11. Kann ein Arbeitnehmer nach 2-3 Jahren verlangen, Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen?

Bundesarbeitsgericht hat dies verneint, nämlich dann, wenn das gerügte Verhalten für das Arbeitsfeld muss in jeder Hinsicht irrelevant geworden ist. Einigen Fällen ist es problematisch, wenn eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen wird, so wird im Rahmen der Interessenabwägung geprüft ob Arbeitsverhältnis ansonsten ohne Beanstandung geblieben ist. (BAG, Urteil vom 19.7.2012, Az. 2 AZR 782/11)

Rechtsanwalt Klaus Wille
Fachanwalt für Familenrecht
Dozent für das Arbeits- und
Betriebsverfassungsrecht
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