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BGH: Sorgerecht – Entscheidung eine Schutzimpfung ist Angelegenheit von erheblicher Bedeutung

Wer darf über Impfungen von Kindern entscheiden?
(Foto: CFalk/pixelio.de)

Entscheidung über Schutzimpfung eines Kindes ist immer eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind. Bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer solchen Impfung kann die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der ständigen im Kommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet übertragen werden.

1. Sachverhalt

Die Beteiligten sind die gemeinsam sorgeberechtigten nichtehelichen Eltern einer im Juli 2012 geborenen Tochter. Tochter lebt bei der Antragsgegnerin. Der Antragsteller befürwortet die Durchführung altersentsprechender Schutzimpfungen. Er möchte sein Kind grundsätzlich gegen Infektionskrankheiten impfen, soweit Schutzimpfungen verfügbar seien und durch die ständige im Kommission am Robert-Koch-Institut empfohlen würden. Die Kindesmutter ist der Meinung, das Risiko von Impfschäden wiege schwerer als das allgemeine Infektionsrisiko. Das Amtsgericht hat dem Vater das Entscheidungsrecht über die Durchführung von Impfungen übertragen. Dagegen legte die Kindesmutter Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidungsbefugnis für den Vater auf bestimmte Schutzimpfungen (gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln) beschränkt. Dagegen legt die Kindesmutter Rechtsbeschwerde ein.

2. Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 3. Mai 2017 (XII  ZB 157/16)

a) BGH: Schutzimpfungen grundsätzlich eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind

Der Bundesgerichtshof (kurz: BGH) stellte klar, dass die Durchführung von Schutzimpfungen grundsätzlich eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind darstelle. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind nur solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf das auf die Entwicklung des Kindes hätten. Impfungen seien Entscheidungen, die nicht häufig vorkommen. In der Regel entfällt die Entscheidung, ob das Kind während der Minderjährigkeit gegen eine Infektionskrankheit geimpft werden soll nur einmal an. Darüber hinaus könne die Entscheidung nur schwer abgeändert werden.

b)  Übertragung der Entscheidungsbefugnis an den Elternteil, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet

Das Oberlandesgericht habe den Vater zu Recht als besser geeignet angesehen, über die Durchführung der Impfungen des Kindes zu entscheiden. Läge unter anderem daran, dass der Vater eine Haltung an dem Empfehlungen des Robert Koch Instituts orientiert. Weiter für das für der BGH aus:

“Die Kommission ist beim Robert-Koch-Institut eingerichtet. Sie hat als sachverständiges Gremium gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 IFSG die Aufgabe, Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten zu geben und Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung zu entwickeln. Zweck des Infektionsschutzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (vgl. § 1 Abs. 1 IFSG).

Impfungen dienen demnach dem Wohl des Einzelnen im Hinblick auf eine mögliche Erkrankung und in Bezug auf die Gefahr einer Weiterverbreitung dem Gemeinwohl. Auch mit dem letztgenannten Aspekt haben sie einen Bezug zum Schutz des individuellen Kindeswohls, weil das Kind – wenn es etwa noch nicht im impffähigen Alter ist – von der Impfung anderer Menschen, insbesondere anderer Kinder, und der damit gesenkten Infektionsgefahr profitiert.” 

c) Es war es nicht notwendig, dass das Oberlandesgericht ein Sachverständigengutachten einholt.

Das Oberlandesgericht konnte vielmehr aufgrund der als medizinischer Standard anerkannten Empfehlungen des Robert Koch Instituts davon ausgehen, dass der Nutzen der Impfungen deren Risiken überwiege. Die Feststellung beruhen auf sachverständigen Erkenntnissen.

3. Fazit

Der BGH hat daher abschließend geklärt, dass Entscheidungen über Impfungen von erheblicher Bedeutung für das Kind (und damit auch für die Eltern) sind. Die Entscheidungen müßten die Eltern dann gemeinsam treffen.

Das Gericht bei Uneinigkeit der Eltern den Konflikt zwischen den Eltern beheben, in dem die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil übertragen wird, der für das Kind ein besseres Lösungskonzept verfolge.

Nach § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.

Das Familiengericht hat in diesem Fall den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern zu lösen. Entweder ist die gegenseitige Blockierung der Eltern durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu beseitigen oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand zu belassen. “

Die Entscheidung wird weiterhin durch mindestens einen Elternteil getroffen.

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