Blindbewerbungen sind eine Möglichkeit um sich zu bewerben, reichen aber nicht aus. Jeder Unterhaltspflichtige muss den Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind leisten. Kann er dies nicht, so muss er durch geeignete Bewerbungsbemühungen nachweisen, dass er alles getan hat, um seine Einkommenssituation zu verbessern.

1. Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, ob der Antragsgegner als Vater des minderjährigen Antragsteller Mindestunterhalt zu zahlen hat. Der Antragsteller lebt bei der Mutter. Der Antragsgegner arbeitet regelmäßig 8 Stunden pro Arbeitstag. Wegen des Schichtdienstes erhält er keine Genehmigung für die Ausübung einer Nebentätigkeit seines Seiten seines Arbeitgebers. Sein Monatseinkommen beträgt 1.260 €. Die Parteien hatten in einem ersten Verfahren vereinbart, dass der Antragsgegner monatlich 100 € zahlen muss. Darüber hinaus verpflichtete sich der Antragsgegner jeweils zum 1. Mai eines Jahres seine Bewerbungsbemühungen darzulegen. Dazu sollte er die jährlich geschriebenen Bewerbungsschreiben in Kopien beilegen.

Der Antragsteller hat nunmehr beantragt dass der Antragsgegner Mindestunterhalt zahlen müsse. Er vertritt die Auffassung, dass die Bewerbungsbemühungen des Antragsgegners unzureichend gewesen seien. Der Antragsgegner der Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren beantragt. Das Amtsgericht hatte dies zurückgewiesen. Der Antragsgegner machte dann auch noch geltend er sei Legastheniker. Der Antragsgegner beantragt daher im Rahmen der sofortigen Beschwerde im Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, da das Verfahren auf Abänderung des Unterhalts für ihn erfolgreich verlaufen würde.

2. Beschluss des OLG Hamm vom 21.09.2016 (Az.: 7 WF 175/16)

Das Oberlandesgericht verneinte dies. Es hält die Bewerbungsbemühungen nicht für ausreichend. Für das Jahr 2014 gebe es nur 11 datierte Bewerbungsschreiben. Für das Gesamtjahr 2015 sind 44 Bewerbungen nachgewiesen, d.h. nicht einmal eine Bewerbung pro Woche. Für das Jahr 2016 hat der Antragsgegner bisher 44 Bewerbungen mehr dargelegt. Diese seien erst für die Zeit ab 6/2016. Bewerbungsbemühungen seien daher nicht nachhaltig.

Die Bewerbung seien auch nicht ernsthaft durchgeführt worden. Folgende Fehler hat das Oberlandesgericht im Hinblick auf die Bewerbungen angemahnt:

  • die Bewerbungsschreiben sind im Wortlaut weitgehend identisch
  • es fehle jeglicher Bezug zu den angeschriebenen Unternehmen
  • die Bewerbungsschreiben enthalten viele Rechtschreibfehler
  • die Bezeichnung der angeschriebenen Unternehmen sind oft fehlerhaft oder unvollständig
  • es handelt sich nur um Blindbewerbungen (Initiativbewerbungen).

Das OLG kritisierte dabei, dass Blindbewerbungen nur ein Zusatz, aber nicht die einzigen Maßnahmen seien dürften. Gezielte Bewerbungen auf Anzeigen hätte der Antragsgegner überhaupt nicht  belegt.

Daher wurde dem Antragsgegner keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Das Oberlandesgericht ging im Ergebnis davon aus, dass der Antragsgegner einen Lohn nach Lohngruppe 2 im Baugewerbe hätte erzählen können. Er hätte ein Bruttomonatslohn von 2.500 € erreichen können und nach Abzug von Steuern etc. hätte er einmonatliches Nettoeinkommen von ca. 1640 € gehabt. Abzüglich berufsbedingter Aufwendungen und einem notwendigen Selbstbehalt hätte er problemlos den geforderten Mindestunterhalt leisten können.

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Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille
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