Arbeitsrecht

Kündigung bei falscher Angabe im Xing-Profi (Foto: DOC RABE Media/fotolia.de)

Eine falsche Angabe im privaten Xing-Profil führt nicht zur sofortigen Kündigung des Arbeitsvertrages. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist die fehlerhafte Angabe im privaten “Xing”-Profil eines Arbeitnehmers keine aktive Werbung für eine Konkurrenztätigkeit und damit kein Kündigungsgrund.

1.Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Der Kläger arbeitet seit dem 01.01.2014 bei der Beklagten. Die Beklagte ist eine Steuerberatungsgesellschaft und beschäftigt unter anderem Steuerberater als Arbeitnehmer und als freie Mitarbeiter. Der Kläger  war faktisch als Sachbearbeiter im Bereich Steuerberatung tätig. Der Kläger und die Beklagte schlossen eine Vereinbarung über Fortbildungskosten. Danach sollte der Kläger einen Steuerlehrgang besuchen und die Beklagte sollte die Kosten übernehmen. Es wurde vereinbart, dass die Ausbildungskosten von der Beklagten zunächst als Darlehen gewährt wird. Innerhalb der nächsten 3 Jahre konnte die Beklagte das Darlehen von dem Kläger zurückfordern wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten den Arbeitgeber veranlasst hat aus wichtigem Grund das Beschäftigungshemmnis aufzulösen oder der Arbeitnehmer selbst das Beschäftigungsverhältnis auflöst aus Gründen die seine Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. 

Auf Veranlassung der Beklagten wurde das Arbeitsverhältnis beendet. Die Parteien schlossen eine schriftliche Aufhebungsvereinbarung. Damit sollte eine betriebsbedingte Kündigung vorgebeugt werden. Es wurde vertraglich geregelt, dass der Arbeitnehmer an ein arbeitsverträgliches Wettbewerbsverbot gebunden bleibt. Der Kläger war Mitglied im sozialen Netzwerk “Xing”.

Der Kläger war seit dem 15.2.2016 unter Anrechnung aller Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Mit Schreiben vom 9.3.2016 erklärte die Beklagte der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Die Beklagte vertritt die Ansicht der Kläger habe durch die Angabe auf seinem Xing-Profil – er sei Freiberufler – gegen das vertragliche Verbot der Konkurrenztätigkeit im bestehenden Arbeitsverhältnis verletzt. Die Beklagte verlangte daher Rückzahlung der Fortbildungskosten. Das Arbeitsgericht hat der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Dagegen legte die Beklagte fristgemäß Berufung ein.

 2. Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7.2.2017 (Az.: 12 Sa 745/16):  

Das Landesarbeitsgericht (kurz: LAG) hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Der Kündigungsschutzantrag sei begründet, da kein wichtiger Kündigungsgrund vorhanden gewesen sei.

  • Hierzu führt das Gericht aus, dass ein Verstoß gegen einen wettbewerbsrechtlichen Stoß an sich geeignet sei einen wichtigen Grund für eine kurze außerordentliche Kündigung darzustellen. Das gesetzliche Wettbewerbsverbot gelte nur bis zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für den Zeitraum nach Beendigung bestehe kein gesetzliches Verbot der Konkurrenztätigkeit, sondern nur noch ein vertragliches Wettbewerbsverbot. Die Parteien haben dies nicht vereinbart.

keine Kündigung bei fehlerhafter Angabe im privaten Xing-Profil

  • Die Angabe des beruflichen Status als Freiberufler im Xing Profil noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses stelle keine unzulässige Wettbewerbs war Handlung ein. Hierzu seien noch weitere Umstände notwendig. Zwar hätte der Kläger im Hinblick auf den Profistatus immer noch Angestellte angeben müssen doch allein die Veränderung des beruflichen Status auf Freiberufler war aber noch kein Kündigungsgrund. Hierzu führt das Landesarbeitsgericht wie folgt aus:

” Allerdings stellt allein diese fehlerhafte Angabe im privaten XING-Profil des Klägers noch keinen Arbeitspflichtenverstoß in Form einer unzulässigen Konkurrenztätigkeit und keinen Verstoß gegen § 60 HGB dar. Eine solche unzulässige Konkurrenztätigkeit hätte man erst dann annehmen können, wenn der Kläger über sein XING-Profil aktiv eine konkurrierende Tätigkeit beworben und insofern gegebenenfalls sogar versucht hätte, Mandate der Beklagten noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses abzuwerben.

Ein derartiger Eindruck einer aktiven Abwerbetätigkeit entsteht nach der Verkehrsanschauung eines verständigen Betrachters aus dem unter dem 09.03.2016 abgerufenen XING-Profil des Klägers jedoch nicht. Vielmehr erweckt dieses XING-Profil eher – wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat – beim objektiven verständigen Betrachter den Eindruck, dass der Kläger seinerzeit, jedenfalls bis einschließlich März 2016, als Freiberufler bei der Beklagten beschäftigt sei.

Die Tätigkeit für die Beklagte wird unter der Rubrik Berufserfahrung ausdrücklich und zutreffend angegeben als derzeit aktuelle Tätigkeit. Eine selbständige Tätigkeit für andere Auftraggeber ist insofern gerade nicht genannt. Auch verweist das XING-Profil des Klägers weiterhin auf die Website der Beklagten. (…). 

(LAG Köln Urt. v. 7.2.2017 – 12 Sa 745/16)

  • Unabhängig davon, dass für die Kündigung bereits kein wichtiger Grund vorhanden sei, erweist sich die Kündigung auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit als bedenklich. Eine Abmahnung hätte aufgrund der kurzen Laufzeit des Vertrages nahe gelegen.

 Daher sei die Kündigung Schutzklage des Klägers begründet gewesen und die Berufung der Beklagten sei unbegründet.

3. Fazit

  • Als Arbeitnehmer ist man gegenüber seinem Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet jeglichen Wettbewerbs- oder  jegliche Konkurrenztätigkeit zu unterlassen. Eine verbotene Konkurrenztätigkeit liegt zum Beispiel vor, wenn man Kunden vom eigenen Arbeitgeber abwirbt.
  • Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet das Wettbewerbsverbot. In vielen Bereichen wird daher ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Dieses muss vertraglich vereinbart werden. Danach verpflichtet sich der Arbeitnehmer für eine bestimmte Dauer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder direkt noch indirekt in einem Unternehmen, das mit dem Arbeitgeber konkurriert oder konkurrieren könnte tätig zu sein.
  • Der Arbeitnehmer erhält für die Zeit des nachträglichen Wettbewerbsverbots eine Entschädigung.
  • Ein solches nachvertragliches Wettwerbeverbot ist schriftlich zu vereinbaren. Eine Karenzentschädigung (mindestens 50 % des Gehaltes) ist zwingend vorausgesetzt.
Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht
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