
Auskunft über die persönlichen Verhältnisse (Foto: snyGGG/fotolia.de)
Hat ein Elternteil eine Möglichkeit sich über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes zu informieren, wenn das Kind bei dem anderen Elternteil lebt?
1.Sachverhalt
Der Antragsteller begehrt von der Kindesmutter, dem Jugendamt und den Pflegeeltern Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seines Sohnes. Der Antragsteller ist Vater des minderjährigen ehelich geborenen Kindes. Er ist von dessen Mutter inzwischen geschieden. Nach der Geburt des Kindes im Jahr 2006 zogen die Mutter und das Kind zu den Eheleuten H. Die Eheleute H waren die Pflegeeltern der Mutter. Nun den sie auch die Pflegeeltern des Kindes.
Im Juli 2008 wurde den Eltern das auf Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Stellung von Jugendhilfeanträgen und das Recht zur Ausübung der Gesundheitsfürsorge entzogen und auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen. Das Kind hat mit beiden Eltern Umgang. Derzeit findet kein Umgang zwischen dem Kind Antragsteller statt.
Bisheriger Gang des Verfahrens
Im Februar 2016 hat der Antragsteller beantragt, die Kindesmutter, die Pflegeeltern und das Jugendamt zu monatlichen detaillierten schriftlichen Auskünften über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verpflichten. Das Amtsgericht hat diesem Antrag im wesentlichen entsprochen, wobei die Kindesmutter und die Pflegeeltern verpflichtet waren dem Jugendamt halbjährlich ein Bericht zu erstatten und das Jugendamt verpflichtet war diese Auskünfte an den Antragsteller weiterzuleiten. Dagegen haben das Jugendamt und der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Zusätzlich hat es auf die Beschwerde des Jugendamtes die Anträge des Antragstellers vollständig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde zugelassen. Der Antragsteller legte daher Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein.
2. Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 14.12.2016, Az.: XII ZB 345/16
Der Bundesgerichtshof gab der Beschwerde des Antragstellers zum Teil statt und verwies die Angelegenheit zur weiteren Verhandlung an das OLG zurück.
a) Für Auskunftsverpflichtung ist keine Obhut des Kindes notwendig
Der BGH stellte zunächst klar, dass für den Auskunftsanspruch nicht erforderlich sei, dass der Auskunftsverpflichtete die Obhut über das Kind in einem Sinn ausübt, der Auskunft verpflichtete die Obhut über das Kind ausübt. Grundsätzlich, daher auch die auf Umgangskontakte beschränkte Kindesmutter als Antragsgegnerin in Betracht.
b) Auskunft kann auch vom Jugendamt erteilt werden
Darüber hinaus könne § 1686 BGB entsprechend angewandt werden, sodass einem Elternteil auch ein Auskunftsanspruch gegenüber Anspruchsgegnern gewährt wird, die nicht selbst Elternteil sind. Daher könne auch Auskunft geben vom Jugendamt verlangt werden.
c) Für einen Anspruch gemäß § 1686 BGB sei ein berechtigtes Interesse des Antragstellers notwendig.
Ein solches Interesse bestehe dann, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit habe, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten. Eine andere Möglichkeit könne zum Beispiel der Umgang mit dem Kind darstellen. Umgang kann aber dann nur eine andere Möglichkeit sein, wenn dadurch nicht der Zweck des Umgangsrechts, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten und zu pflegen sowie eine Entfremdung vorzubeugen gefährdet werde.
Eine andere Möglichkeit sich Information zu verschaffen, komme dann Betracht, wenn der Elternteil sich die Information einfach von Dritten verschaffen könne oder auf sonstige Quellen, regelmäßige Hilfeplangespräche oder Protokolle verwiesen werden könne. Das Oberlandesgericht habe hierzu aber keine anderweitigen Feststellungen getroffen.
Daher wurde die Angelegenheit zur weiteren Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
d) weitere Hinweise des BGH
Der BGH wies darauf hin, dass das Oberlandesgericht berücksichtigen muss müsse, dass der auskunftsberechtigte um die und den Umfang der Information je nach Umständen des Einzelfalles erhalten müsse. Ein Elternteil solle in die Flagge Versatz versetzt werden, sich einen Überblick über die Entwicklung und das Befinden des Kindes zu verschaffen. Die § 1686 BGB erfassten persönlichen Verhältnisse beinhalten alle wesentlichen Umstände, d.h. das schulische Fortkommen, außer schulische Betätigungen, die gesundheitliche Situation und die soziale Entwicklung des Kindes. Nicht von den persönlichen Verhältnisse erfasst, werden die vermögensrechtliche Situation des Kindes.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse bestehe, sei der diejenige der abschließenden Entscheidung Tatsacheninstanz.