Eröffnet der Arbeitgeber eine Facebook Seite und können andere Facebook Nutzer Beiträge einstellen, die sich auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Mitarbeiter beziehen, so unterliegt die Ausgestaltung dieser Facebook Seite der Mitbestimmung des Betriebsrats.

1. Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, ob der Betriebsrat bei der Eröffnung einer Facebook-durch den Arbeitgeber  mitbestimmungberechtigt ist. Der Arbeigtgeber ist ein Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuzes.

Im Jahr 2013 richtete die Arbeitgeberin bei “Facebook” eine Seite für ein konzernweites Marketing ein. Auf dieser Seite können Facebook-Nutzer Beiträge einstellen. Einige Facebook Nutzer hatten sich auf der Facebookseite der Arbeitgeberin zum Verhalten von Arbeitnehmern geäußert. Der Konzernbetriebsrat macht nun geltend, die Einrichtung und der Betrieb der Facebook Seite sei Mitbestimmungspflichtig. Die Arbeitgeber legte bei den Spendeterminen Flugblätter aus, die den Spender auf den Facebook-Auftritt hinweisen. Am 15.4.2013 stellte ein Blutspender einen kritischen Kommentar auf der Pinnwand der Facebook-Seite ein. Zusätzlich wurde am 14.6.2013 ein Kommentar zu einen Arzt und dessen Leistung eingestellt.

Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten die Facebook Seite-abzumelden, hilfsweise die Arbeitgeberin zu verpflichten es unterlassen den Nutzern der Internetplattform Facebook die Seite zur Übermittlung von Information zur Verfügung zu stellen, solange nicht die Zustimmung des Konzernbetriebsrats vorliegt.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag in vollem Umfang entsprochen. Dem Antragsteller stünde ein Unterlassungsanspruch zu. Der Arbeitgeber verletze das Mitbestimmungsrecht des Konzernbetriebsrates.

Dagegen legte die Arbeitgeberin Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein. Landesarbeitsgericht gab der Beschwerde statt und hob den die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Dagegen legte Gesamtbetriebsrat Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht ein.

2. Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2016 (Az.: 1 ABR 7/15)

Der Rechtsbeschwerde des Betriebsrates wurde stattgegeben.

Die Arbeitgeberin hätte die Zustimmung des Betriebsrats einholen müssen. Der Mitbestimmung unterliege die Entscheidung der Arbeitgeberin Postings unmittelbar zu veröffentlichen. Da sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen und zur Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne von §87  Abs. 1 Nummer 6 Betriebsverfassungsgesetz (kurz: BetrVG).

3. Fazit zur Mitbestimmung des Betriebsrates

  • §87 BetrVG gibt dem Betriebsrat im Rahmen der sozialen Angelegenheiten ein ausführliches Mitbestimmungsrecht.
  • Gemäß §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat bei Maßnahmen des Arbeitgebers mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistungen des Arbeitnehmers zu bewachen. Durch die Möglichkeit der Kunden, die von den Arbeitnehmern erbrachten Leistungen kritisch zu bewerten, liegt daher eine mitbestimmungsrechtlichte Überwachungseinrichtung vor.
  • Das Bundesarbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass das Mitbestimmungsrecht sich auf die Entscheidung der Arbeitgeberin die Postings unmittelbar zu veröffentlichen bezieht.
  • Wenn die Facebook-Seite keine Kommentarfunktion zulässt, dürfte daher kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gegeben sein. Denn Kunden können sich auch weiterhin auf anderen Wegen (per Post E-Mail etc.) beschweren.
Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht
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