Versorgungsausgleich (Foto: Kwarner-Fotolia.com)

Eine Brautgabe nach marokkanischen Recht ersetzt nicht die Durchführung des Versorgungsausgleichs (VA) Daher ist im Anschluss an eine Scheidung nach marokkanischem Recht der Versorgungsausgleich durchzuführen.

1. Sachverhalt

Die Parteien sind Jahr 2010 nach marokkanischen Recht geschieden worden. Einige Jahre später verlangte die Antragsstellerin die Durchführung des VA nach deutschem Recht. Das Amtsgericht hat diesem Antrag entsprochen und die jeweils in der Ehezeit erworbenen an Anwartschaften hälftig geteilt und übertragen. Dagegen legte der Antragsgegner Beschwerde ein. Der Antragsgegner trug vor, dass ihm mit dem Scheidungsurteil auch Scheidungsfolgen auferlegt worden sein. Er habe an die Antragstellerin Unterhaltskosten in Höhe von ca. 3.000 €  sowie eine Brautgabe in Höhe von ca. 5.000 € zahlen müssen. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei daher unbillig. Der Antragsgegner legte dagegen Beschwerde ein.

2. Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 20. April 2016 (4 UF 222/15)

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück.
Braut Kabel nach marokkanischen Recht sei nicht als Ersatz für den im deutschen Recht vorgesehenen Versorgungsausgleich anzusehen. Die Brautgabe diene zur Absicherung der Ehefrau für die Zeit nach der Scheidung und der Versorgungsausgleich werde erst mit dem Eintritt in den Ruhestand wirksam. Brautgabe und Versorgungsausgleich seien daher nicht zu vergleichen.

Daher wurde der VA normal durchgeführt.

3. Fazit

Ist die Ehe im Ausland geschieden worden, ohne dass ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, kann nach der Anerkennung der Scheidung der Versorgungsausgleich im Deutschland sozusagen nachgeholt werden. D.h. das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs kann nachträglich durchgeführt werden. Die Möglichkeit bietet Art. 17 EGBGB.

Mehr zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nach einer Scheidung im Ausland. 

Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille
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