Lohnanspruch für Schwangere mit Beschäftigungsverbot? (Foto: kwarner/fotolia.de)

Lohnanspruch für Schwangere mit Beschäftigungsverbot? (Foto: kwarner/fotolia.de)

Eine Schwangere erhält auch dann dann ihren Lohn, wenn sie ab dem 1. Arbeitstag aufgrund eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten kann. Dies gilt auch dann, wenn sie noch nicht gearbeitet hat.

1. Sachverhalt

Die Parteien streiten über Lohnansprüche einer Arbeitnehmerin. Die Parteien hatten im November 2015 ein Arbeitsverhältnis vereinbart. Das Arbeitsverhältnis soll am 1. Januar 2016 beginnen. Im Dezember 2015 wurde die Arbeitnehmerin bei einem einem Arzt vorstellig. Dieser untersagte er aufgrund einer Risikoschwangerschaft jegliche Beschäftigung. Die Arbeitnehmerin fordert nunmehr ihren Lohn ab Januar 2016. Der Arbeitgeber wendet ein, sie habe bisher nicht gearbeitet und lehnte einen Lohnanspruch ab.

2. Entscheidung des LAG Berlin – Brandenburg vom 30.9.2016 (Az.: 9 Sa 917/16)

Das Landesarbeitsgericht gab der Klage der Arbeitnehmerin statt.
Der Anspruch ergibt sich aus § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Der Mutterschutzlohn wird gemäß §11 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz nur geschuldet weil allein ein ärztliche Beschäftigungsverbot für die Nichtleistung der Arbeit ursächlich ist.

Das Landesarbeitsgericht hat der Arbeitnehmerin nunmehr recht gegeben. Für ein Anspruch gemäß § 11 Mutterschutzgesetz wird keine vorherige Arbeitsleistung vorausgesetzt. Es kommen nur auf ein vorliegendes Arbeitsverhältnis und auf ein ärztliches Beschäftigungsverbot an.

Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

3. Fazit: Lohn für Schwangere mit Beschäftigungsverbot

Nach Auffassung des LAG reicht es aus, wenn ein Arbeitsvertrag vorliegt und die Arbeitnehmerin aufgrund eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes nicht ihre Arbeit antreten kann.

Gemäß §1 MuSchG gilt das Gesetz für Frauen, die ein Arbeitsverhältnis haben.

Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist; §3 Abs. 1 MuSchG. Grundsätzlich besteht ein allgemeines Verbot der Beschäftigung während der Schutzfristen sechs Wochen vor und acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung (§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG). Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist (§5 Abs. 1 MuSchG).

Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (vgl. §9 MuSchG). Hat der Arzt während einer Untersuchung Beschwerden bei der Arbeitnehmerin festgestellt und beruhen diese Beschwerden auf der Schwangerschaft, so muss der Arzt entscheiden, ob die schwangere Frau arbeitsunfähig krank ist oder ob – ohne dass eine Krankheit vorliegt –  zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Mutter und Kind ein Beschäftigungsverbot geboten ist. Der Arzt hat dabei ein Beurteilung und Ermessensspielraum.

Gemäß des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung erhalten Arbeitgeber 100 % der Entgeltfortzahlung bei Beschäftigungsverboten sowie 100 % der darauf anfallenden Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag erstattet. Die Erstattung erfolgt durch die zuständigen Krankenkassen. Ist für die Nichtleistung der Arbeit kein Beschäftigungsverbot ursächlich, (zum Beispiel Arbeitserweiterung, Krankheit der Arbeitnehmerin oder Streik) so wird kein Mutterschutzlohn gezahlt.

4. Quellenangabe

  • Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 30.09.2016 – Pressmitteilung Nr. 34/2016 vom 04.10.2016
  • Bild (oben): kwarner/fotolia.de

 

Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille

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