unbewiesene Behauptung einer Vaterschaft: Behauptet eine Mutter öffentlich, dass ein Mann der Vater ihres Kindes sei, kann dies das Persönlichkeitsrecht des Mannes verletzten.

1. Sachverhalt

Ein Mann aus Saudi-Arabien lernte im Jahr 2011 während eines Aufenthalts in München eine Frau kennen. Diese brachte im Jahr 2012 einer Tochter zur Welt. Die Kindesmutter behauptet,- u.a. in den “Sozialen Medien” – dass  der Mann der Vater des Kindes sei. Sie veröffentlichte unter anderem ein Bild des Mannes und ein Bild der Tochter. Der Mann bestreitet die Vaterschaft. Ein Vaterschaftstest liegt nicht vor. Der Mann fühlt sich durch die Behauptung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Er erhob daher Klage vor dem Amtsgericht München. Er beantragte die Behauptung zu widerrufen und die Münchnerin dürfe in Zukunft nicht mehr behaupten, er sei der Vater ihrer Tochter.

2. Urteil des Amtsgerichts München vom 12.4.2016 (Aktenzeichen 161 C 31397/15)

Das Amtsgericht München gab der Klage statt.

Die Behauptung, der Kläger sei der Vater des Kindes sei eine Tatsachenbehauptung. Diese könne überprüft werden. Die Beweislast trage dafür die Münchnerin. Die nicht bewiesene Äußerung berühre die Privatsphäre des Klägers. Der Kläger könne zudem auch den Widerruf bzw. Löschung der Behauptungen verlangen. Das Amtsgericht führte dazu aus:

“Im Rahmen der zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG und der Meinungsfreiheit der Beklagten nach Art. 5 GG überwiegt… ersteres, da die Beklagte die Wahrheit ihrer Behauptung nicht nachgewiesen hat und ein öffentliches Interesse an der Verbreitung der Behauptung nicht besteht“ so das Gericht weiter. Bei der Äußerung handele es sich nicht um einen einmaligen Ausrutscher, sondern um eine mehrmals begangene Verletzung. „Nach Ansicht des Gerichts besteht daher die begründete Besorgnis, dass in Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungspflicht wiederholt verstoßen wird.“”

3. Fazit

  • Aus dem Urteil wird nicht ersichtlich, warum die Münchnerin nicht sofort einen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung gestellt hat. Diese Möglichkeit bietet §1600d BGB. Die Vaterschaftsfeststellung bedeutet, dass durch ein gerichtliches Verfahren geklärt wird, ob ein bestimmter Mann der Vater eines Kindes ist. Für die gerichtliche Feststellung wird ein genetisches Abstammungsgutachten (“DNA-Vaterschaftstest”) eingeholt. Damit hätte sich die Beklagte den Beweis der Vaterschaft holen können. Für diese Verfahren sind die Familiengerichte zuständig.
  • Die Äußerung, ein Mann sei der Vater eines Kindes ohne dafür ein Beweis antreten zu können, berührt selbstverständlich die Privatsphäre des Mannes und es besteht zu Recht ein Unterlassung Recht des Mannes.
  • Nach Informationen aus der Pressemitteilung ist das Urteil rechtskräftig.

Quelle
Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 30. September 2016 (Pressemitteilung 77/ 16)

Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille
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