Ratgeber Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg

Der Scheinvater ist der Verlierer: Familienleben ist keine„Entschädigung“! Eine Anmerkung.

Stärkung der Rechte von Scheinväter? (Foto: ©-Spectral-Design/fotolia.de)

Stärkung der Rechte von Scheinvätern? (Foto: ©-Spectral-Design/fotolia.de)

Die Bundesregierung plant ein Gesetz zur “Stärkung der Rechte von sog. Scheinvätern”.

Unter dem Begriff „Scheinvater“ versteht man einen Mann, der nicht der biologische Vater des Kindes ist, aber trotzdem vom Gesetz als (rechtlicher) Vater angesehen wird. Dies ist gemäß §1592 BGB möglich, wenn

das Kind in der Ehe geboren wurde oder

der “Scheinvater” in gutem Glauben das Kind ohne Vaterschaftstest anerkannt hat oder

dessen Vaterschaft gerichtlich festgetellt wurde. 

Stellen wir uns folgende Situation vor:

Ein Paar heiratet und während der Ehe wird ein Kind geboren. Der Ehemann gilt per Gesetz als Vater und zwar unabhängig, ob der Ehemann der biologische Vater ist oder nicht. Nach der Ehescheidung wird festgestellt, dass das Kind nicht von diesem abstammt. Der „Ehemann“ fühlt sich betrogen. Der „Ehemann“ verlangt daher von der Kindesmutter Auskunft über die Person des mutmaßlichen Erzeugers; er möchte wissen, mit wem die Kindesmutter in der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hat. Er beabsichtigt von dem biologischen Vater den von ihm geleisteten Unterhalt zurückerhalten. Die Kindesmutter verweigert eine Auskunft.

Damit der Scheinvater seine Aufwendungen vom tatsächlichen – d.h. biologischen – Vater zurückfordern kann, benötigt er den Namen und die Anschrift.

Auslöser der Gesetzesänderung

Bisher war unter Juristen streitig, ob der Scheinvater von der Kindesmutter den Namen des möglichen biologischen Vaters verlangen kann. Die Bundesregierung plant dazu eine Gesetzesänderung. Der Gesetzgeber möchte den Scheinvätern einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegen die Kindesmutter geben. Eine gesetzliche Regelung war aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts (vom 24.02.2015 – 1 BvR 472/14) notwendig gewesen, nach der ein Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Kindesmutter nicht möglich war. Das Bundesverfassungsgericht verlangte eine eigene gesetzliche Grundlage. Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 02.07.2014, Az. XII ZB 201/13. die allgemeine gesetzlichen Regelung für ausreichend erachtet.

Gesetzlicher Auskunftsanspruch

Der Scheinvater soll gemäß §1607 BGB einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber der Kindesmutter haben, um den Namen des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erhalten. Doch das Gesetz schränkt diesen Auskunftsanspruch gleich wieder ein.

  • Zum einen erhält der Scheinvater nur einen Auskunftsanspruch um mögliche Rückforderungsansprüche geltend zu machen.
  • Zusätzliche verneint der neue § 1607 Abs. 4 Satz 2 BGB eine Verpflichtung der Kindesmutter, wenn und solange die Erteilung der Auskunft für die Mutter des Kindes unzumutbar wäre.

Doch wann ist eine Auskunft für die Kindesmutter unzumutbar?

Der Gesetzgeber sagt nicht viel darüber aus, wann eine solche Erteilung unzumutbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2015 argumentiert, dass bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts eine Auskunft unzumutbar ist. Hier drängt sich der Gedanke auf, dass der Kindesmutter die Auskunft unzumutbar sein wird über ihre vorherigen Beziehungen zu sprechen, da ihre Persönlichkeitsrechte auch weiter verletzt werden.

Der Auskunftsanspruch läuft daher praktisch ins Leere.

Der Gesetzgeber geht davon aus dass eine Abwägung der Interessen im Einzelfall vorgenommen werden müsse. Dabei müsse das „frühere Verhalten der Mutter und des Scheinvaters“ zu berücksichtigen sein. Hat die Kindesmutter den Scheinvater zu einer Anerkennung der Vaterschaft veranlasst oder dessen Zweifel an der Abstammung des Kindes durch unzutreffende Angaben aktiv zerstreut hat? Dann solle eine Unzumutbarkeit regelmäßig nicht vorliegen. Ob dies beweisbar sein wird, kann bezweifelt werden. Die Beweislast für dieses Verhalten der Mutter trägt der Scheinvater. Wie soll er dies beweisen? In der Regel kann er dies nicht.

Der Gesetzgeber möchte berücksichtigen, dass die Benennung des biologischen Vaters für die Mutter in den Fällen unzumutbar sein soll, wenn der Scheinvater die Vaterschaft in Kenntnis des Mehrverkehrs anerkannt oder in sonstiger Weise zu erkennen gegeben hat, dass er die Vaterschaft trotz des Mehrverkehrs und ungeachtet der mutmaßlich Person des Erzeugers annehmen oder aufrecht erhalten will. Sollte dieser Fall wirklich vorliegen, so wird in der Regel ein Anfechtungsverfahren ausscheiden. Denn eine Vaterschaftsanfechtung ist nur möglich, wenn innerhalb von 2 Jahren nach Kenntnis der Tatsachen, die auf die Nicht-Vaterschaft schließen, die Anfechtung erfolgt. Hat dagegen der Vater Kenntnis des Mehrverkehrs den die Vaterschaft anerkannt hat, so wird die Vaterschaft wird die Vaterschaftsanfechtung in der Regel ausscheiden. Es gibt also keine allgemeine Auskunftsverpflichtung.

Anzumerken ist, dass der Scheinvater gegen das Kind einen Auskunftsanspruch hat, wer der Vater ist und ob die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt ist. Das minderjähriges Kind wird durch ihre sorgeberechtigte Mutter vertreten, so hat diese für das Kind die Auskunft zu erteilen. Da die Mutter in Vertretung für das Kind antworten müsse, sei das Persönlichkeitsrecht der Mutter auch nicht tangiert (OLG Köln, Beschluß vom 18.03. 2002 – Az.: 27 WF 41/02).

Rückforderung des Unterhalts?

Widmen wir uns der zweiten Neuerung:

Wir erinnern uns an die Gesetzesbegründung: der Scheinvater hat nur deswegen den Auskunftsanspruch, um den geleisteten Unterhalt von dem biologischen Vater zurückzufordern.

Wenn der biologische Vater des Kindes bekannt ist und dieser auch die Vaterschaft anerkannt hat, dann konnte der Scheinvater von dem biologischen Vater den Unterhalt zurückverlangen. Nach der bisherigen Rechtslage sind sämtliche Unterhaltsleistungen, die der Scheinvater ab der Geburt des Kindes ist zur Einstellung der Zahlungen erbracht hat, zurückzufordern. Dies soll ausgeschlossen werden.

Der Scheinvater bekommt zwar einen eng begrenzten Auskunftsanspruch, damit er den gezahlten Unterhalt fordern kann. Doch der Unterhaltsanspruch wird auf zwei Jahre begrenzt und soll dann beginnen, wenn er Scheinvater Kenntnis von seiner Nichtvaterschaft erhält.

Die Begründung für die Begrenzung auf 2 Jahre ist seltsam: denn bis zu dem Zeitpunkt, in den der Scheinvater von der Tatsache erfährt, dass er nicht der Vater ist, habe er ein “Familienleben” geführt. Dieses Familienleben könne ja unterhaltsrechtliche nicht abgewickelt werden. Dass dieses Familienleben unter Umständen auf einer Täuschung oder sogar Betrug beruhe, interessiert den Gesetzgeber nicht. Was ist, wenn der Scheinvater nicht mit dem Kind zusammengelebt und kein Familienleben geführt hat? Dazu sagt der Gesetzgeber nichts.

Fazit:

Die Gesetzesänderung ist sowohl handwerklich als auch in den Folgen für die Beteiligten wenig durchdacht

Der Anspruch auf Auskunft wird stark begrenzt. Auch ist der Anspruch in der Realität kaum umsetzbar ist. Niemand wird die Mutter dazu zwingen können den Erzeuger namentlich zu nennen bzw. überhaupt vor Gericht auszusagen. Natürlich kann das Gericht Ordnungsgeld und Ordnungshaft einsetzen. Wie lange soll das gehen? Niemand wird eine Kindesmutter ins Gefängnis dafür stecken, dass sie eine Auskunft nicht erteilt. Wenn sie selbst kein Geld hat, um ein Ordnungsgeld zu finanzieren, so läuft die Auskunft insgesamt ins Leere. Der Auskunftsanspruch hilft den Scheinvätern wenig.

Die Begrenzung des Unterhalts auf 2 Jahre ist äußerst fragwürdig. Eine Begrenzung war nicht notwendig und bestraft die Scheinväter ein zweites Mal. Kein Scheinvater wird das unter Betrug zustande gekommene Familienleben als Ausgleich ansehen.

Letztlich berücksichtigt das Gesetz kaum die Rechte der Scheinväter und an die Kinder denkt in diesem Zusammenhang keiner/ keine. Haben diese nicht auch ein Anrecht zu wissen, wer der biologische Vater ist? Was passiert mit Kindern, wenn die Kindesmutter die Auskunft gegenüber dem Scheinvater verweigern und  diese nach Jahren von dem biologischen Vater erfahren? Wird ein Kind in diesen Fällen nicht selbst sein “Familienleben” in Zweifel ziehen?

Nachtrag vom 04.11.2016: Der Bundesrat hält die Frist zur Rückforderung des Unterhalts für zu kurz. Der Bundesrat möchte die von der Bundesregierung geplante Frist für die Durchsetzung von Regressansprüchen für Scheinväter von 2 Jahre auf 6 Jahre verlängern. Dazu führt der Bundesrat wie folgt wörtlich aus:

” Die Zweijahresfrist ist zu kurz. Sie widerspricht dem allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken und der Grundidee einer Regressnorm, wonach bei Zahlung auf eine fremde Schuld grundsätzlich ein Rückgriff möglich sein muss. Besonders virulent wird dies in Fällen der reinen Zahlväter, denen auch – anders als in der Begründung des Gesetzentwurfes angeführt – kein gelebtes “Familienleben” als “angemessener Ausgleich” dienen kann. Eine sechsjährige Frist würde insbesondere im Zusammenspiel mit der weiterhin bestehenbleibenden Härtefallklausel zu angemesseneren Ergebnissen führen. Die sechsjährige Frist ist auch für ein reibungsloses Zusammenspiel mit den Normen des Sozialrechts nötig. Leistet der Staat einen Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG), so kann er diesen für bis zu sechs Jahre von dem leiblichen Vater zurückfordern (§ 3 UhVorschG i. V. m. § 7 UhVorschG). Gleiches muss dann aber auch für den Scheinvater gelten. ” (Quelle:  Stellungnahme des Bundesrats vom 14.10.2016, Drucksache 493/16)

 

Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht
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