bgh-vaterschaftVor der Geburt des Kindes ist nach deutschem Recht eine Vaterschaftsfeststellung nicht möglich.

1. Sachverhalt

Der Antragsteller lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Der Antragsteller beantragt, ihn als Vater von neun Embryonen festzustellen. Diese sind seit 2012 in einer Fortpflanzungsklinik in Kalifornien/USA eingefroren. Der Antragsteller will die Embryonen „zur Geburt führen“ und betrieb bzw. betreibt hierzu verschiedene Gerichtsverfahren u.a. auch ein Sorgerechtsverfahren. Das Amtsgericht Neuss hat den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers wurde vom OLG Düsseldorf (vom 31.07.2015 – II-1 UF 83/14) abgewiesen.  Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde ein.

2. Beschluss des BGH vom 24. August 2016 – XII ZB 351/15

Der BGH hat die Rechtsbeschwerde abgewiesen.

a) internationale Zuständigkeit

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus § 100 Nr. 1 FamFG, weil der Antragsteller, der die Feststellung seiner Vaterschaft begehrt, Deutscher ist.

b) Deutsches Recht ist das anwendbare Recht

Welches nationale Recht anzuwenden ist, bestimmt sich in dem vorliegenden Fall gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach der Staatsangehörigkeit des die Feststellung der Vaterschaft begehrenden Mannes. Danach ist hier nicht kalifornisches, sondern deutsches Abstammungsrecht maßgeblich.

c) Nach deutschem Recht ist keine Vaterschaftsfestellung möglich.

Der BGH führt dazu aus:

“Eine Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt des Kindes sieht das deutsche Abstammungsrecht nicht vor. Nach § 1592 BGB ist der Mann Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600 d BGB oder § 182 Abs. 1 FamFG gerichtlich festgestellt ist. Die Vaterschaft aufgrund ehelicher Geburt (§ 1592 Nr. 1 BGB) ist dabei gegenüber den beiden anderen Alternativen logisch vorrangig, weil bei aufgrund ehelicher Geburt bestehender Vaterschaft im Zeitpunkt der Geburt grundsätzlich weder eine Vaterschaft aufgrund Anerkennung noch eine aufgrund gerichtlicher Feststellung möglich sind, §§ 1594 Abs. 2, 1600 d Abs. 1 BGB (…) 

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach § 1594 Abs. 4 BGB die Anerkennung der Vaterschaft schon vor der Geburt des Kindes zulässig ist, wobei der Antragsteller die Feststellung aufgrund einer solchen Anerkennung ohnedies nicht begehrt. Denn auch eine vorgeburtliche Anerkennung kann frühestens mit der Geburt Wirksamkeit entfalten und zwar ohne dass es auf die Frage ankommt, ob – entsprechend der gesetzlichen Systematik – eine nach Anerkennung, aber vor Geburt erfolgte Eheschließung der Kindesmutter mit einem anderen als dem anerkennenden Mann gemäß § 1592 Nr. 1 BGB zur Vaterschaft des Ehemanns führt (…)”

3. Fazit

  • Vor der Geburt des Kindes ist nach deutschem Recht eine Vaterschaftsfeststellung nicht möglich.
  • Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus § 100 Nr. 1 FamFG, wenn der Antragsteller, ein Deutscher ist.
  • Welches nationale Recht anzuwenden ist, bestimmt sich entsprechend Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach der Staatsangehörigkeit des die Feststellung der Vaterschaft begehrenden Mannes.
Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht
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