Familie und Gesundheit

Krankenversicherung und Kindesunterhalt (Foto: Jenny Sturm/fotolia.de)

Bei der Berechnung des Unterhalts sind verschiedene Positionen zu berücksichtigen, d.h. der Unterhaltspflichtige hat nicht nur den Unterhalt für Essen und Wohnen zu bezahlen, sog. Elementarunterhalt. Dazu gehört auch die Krankenversicherung.

1) Regelfall: Die beitragsfreie Familienversicherung für Kinder in der gesetzlichen Krankenkasse

Sind die Eltern angestellte, so besitzen sie im Regelfall eine gesetzliche Krankenversicherung, über die die Kinder beitragsfrei mitversichert sind. Der Umfang der Familienversicherung ergibt sich aus §10 SGB V.

  • Kinder sind dann in der Regel mindestens bis zum 18. Lebensjahr mitversichert (vgl. §10 Abs. 2 Nr. 1 SGB V).
  • Die Mitversicherung verlängert sich bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist (§10 Abs. 2 Nr. 2 SGB V).
  • Kinder sind auch weiterhin bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres mitversichert, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten. Kinder können nicht mitversichert werden, wenn ein Ehepartner oder Partner privat versichert ist und im Jahr 2016 mehr als 4.687,50 Euro brutto im Monat verdient.

2) Private Krankenversicherung

Neben dem Unterhalt für die allgemeine Lebensführung – auch Elementarunterhalt genannt – muss der Unterhaltspflichtige sich auch an anderen Kosten beteiligen. Der Kindesunterhalt ist Mehrbedarf, der zusätzlich zum Unterhalt gezahlt werden muss.

a) keine beitragsfreie Mitversicherung

Ein beitragsfreie Mitversicherung der Kinder beim privatversicherten Elternteil gibt es nicht, d.h. für Kinder müssen im Rahmen der privaten Krankenversicherung monatliche Beiträge gezahlt werden.

b) Krankenversicherungsbeiträge zusätzlich zum Kindesunterhalt

Der Unterhalt wird in Regel anhand der Düsseldorfer Tabelle gemäß des Einkommens und des Alters des festgelegt. Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Die Krankenversicherungsbeiträge müssen daher bei minderjährigen Kindern immer zusätzlich zum Kindesunterhalt gezahlt werden.

c) Wechsel in die private Krankenversicherung?

Solange die privaten Krankenversicherungskosten bereits seit der Geburt der Kinder angefallen sind, müssen sie auch weiterhin gezahlt werden (OLG Koblenz, Urteil vom 19.1.2010 – 11 UF 620/09). Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird vor der Berechnung des Elementarunterhalts um die Krankenversicherungsbeiträge bereinigt.

d) Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche?

  • Selbst wenn ein Wechsel der Kinder in die gesetzliche Krankenversicherung der Mutter nach den rechtlichen Voraussetzungen daher möglich wäre, ist der das OLG Frankfurt der Auffassung, dass die Kosten der privaten Krankenversicherung angemessener Unterhalt der Kinder sind, wenn diese seit ihrer Geburt privat krankenversichert sind und der Unterhaltspflichtige nach wie vor ebenfalls privat versichert ist (OLG Frankfurt vom 18.04.2012, Az.: 3 UF 279/11)
  • Die allein sorgeberechtigte Mutter ist ohne Rücksprache mit dem Vater berechtigt, die bei der gesetzlichen Krankenversicherung des Vaters mitversicherten unterhaltsberechtigten Kinder in einer privaten Krankenversicherung zu versichern. Die anfallenden Beiträge werden bei der Berechnung des Kindesunterhaltes dann vorab vom Einkommen abgezogen. Daraus kann sich ein geringeres Einkommen zur Kindesunterhaltsberechnung und damit ein geringerer Kindesunterhalt ergeben.
  • Ein Wechsel in die gesetzliche Versicherung kann möglich sein, wenn die Gleichstellung zur bisherigen privaten Krankenversicherung durch den Abschluss einer privaten Zusatz-Krankenversicherung erreicht werden kann. Ein Wechsel kann daher verlangt werden, wenn “besondere Gründe” für den Wechsel sprechen, die der privatversicherte und barunterhaltspflichtige Elternteil darzulegen und zu beweisen hat. Dazu müssen Sie im konkreten Fall die Leistungskataloge vergleichen.

4) Was ist mit volljährigen Kindern und Studenten?

Die Kosten einer Krankenversicherung und Pflegeversicherung sind zusätzlich zum Regelsatz von 735,– EUR zu zahlen, wenn das Kind nicht in der Familienversicherung eines Elternteils beitragsfrei mitversichert ist. In dem Regelsatz von 735,00 EUR sind bis 300 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dies gilt auch für Studenten.

5) Was ist mit kieferorthopädischen Kosten?

Die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung stellen meist einen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf dar. Doch was ist, wenn eine Zahnartzbehandlung nicht von der Krankenkasse erstattet wird? Das OLG Frankfurt ist hier eindeutig: die Entscheidung zur Behandlung muss dann im Einverständnis des barunterhaltspflichtigen Elternteils getroffen werden. Der Sonderbedarf wird neben dem laufenden Unterhalt bei allen Unterhaltsarten geschuldet. Sonderbedarf ist nach § 1613 II BGB dann zu bejahen, wenn beim Unterhaltsberechtigten ein unregelmäßiger und außergewöhnlich hoher Bedarf entsteht. Ob der Bedarf außergewöhnlich hoch ist, beurteilt sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten. Die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung werden zunächst zu 80 % übernommen werden. Die restlichen 20 % werden nach “planmäßigem Abschluss der Behandlung” von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet.

Daher werden nur die Aufwendungen überhaupt zum unterhaltsrechtlichen Problemfall, in dem eine Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Unterhaltsberechtigten besteht. Diese Zusatzkosten aus der Vereinbarung könne nur dann als Sonderbedarf geltend gemacht werden, “wenn sie zwischen den Eltern abgesprochen” sind oder “medizinisch notwendig” sind. Wenn sich daher jemand auf eine solche Vereinbarung berufe, müsse er diese auch beweisen können.

Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht

Breite Straße 147-151
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Tel.: 0221/ 272 47 45  
Fachanwalt für Familienrecht – www.anwalt-wille.de