Die Veröffentlichung von Fotos mit dem neuen Partner, lässt den Unterhaltsanspruch nicht entfallen. Dies gilt auch dann, wenn die neue Beziehung 14 Monate andauert.

1. Sachverhalt

Die Parteien sind miteinander verheiratet und leben getrennt. Seit April 2014 hat die Antragstellerin die Ehewohnung verlassen. Der Antragsgegner lebt mit den beiden Kindern in der Ehewohnung. Die Antragstellerin lebte nach dem Auszug bei seinen Eltern und dann seit Ende März 2015 bei ihrem Lebenspartner. Das Scheidungsverfahren ist seit April 2015 rechtshängig.
Die Antragstellerin verlangt Trennungsunterhalt für die Zeit ab April 2014. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Anträge. Er hält den Unterhalt für verwirkt.

Die Antragstellerin habe zum Zeitpunkt der Trennung eine Beziehung zu ihrem jetzigen Lebenspartner gehabt.
Unter anderem haben sie mit dem neuen Partner die gesamte Freizeit verbracht. Der neue Partner habe an Familienfeier teilgenommen und den Urlaub zusammen verbracht.

Die Antragstellerin habe bereits im Mai 2014 in ihrem Facebook-Eintrag zwei Fotos von sich und dem Lebensgefährten eingestellt. Das sei ein schwerwiegendes Fehlverhalten, weil es geeignet sei, den Antragsgegner in der Öffentlichkeit lächerlich zu machen. Jedenfalls müsse sich die Antragstellerin einen bedarfsmindernden Vorteil von wenigstens 200 Euro durch das Zusammenleben mit dem Lebensgefährten zurechnen lassen.
Seit dem Auszug der Antragsstellerin bis zur Entscheidungen waren 14 Monate vergangen.

2. Beschluss des AG Lemgo vom 08.06.2015 (Az.: 8 F 43/15)

Das Amtsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin zum überwiegenden Teil stattgegeben, da der Unterhalt nicht verwirkt sei.

a) Das Posten von Facebook-Bildern reiche nicht aus, um den Unterhalt zu versagen.

Dazu führt das Amtsgericht wie folgt aus:

“Die Zuwendung zu einem neuen Partner – ob dies nun vor oder nach der Trennung erfolgt ist – reicht dazu nicht aus.
Nach der Darstellung der Antragstellerin, der der Antragsgegner nicht entgegengetreten ist, war die Beziehung der Eheleute bereits seit längerem belastet, weil der Antragsgegner ein außereheliches Verhältnis pflegte. Somit kann der Antragstellerin nicht vorgeworfen werden, dass sie einseitig und grundlos die eheliche Solidarität aufkündigte und die Trennung vollzog.
Die Veröffentlichung eines Fotos mit dem neuen Partner mag zwar nicht nötig und nicht gerade geschmackvoll gewesen sein. Es ist aber heute allgemein üblich, Umstände seines Privatlebens in den sozialen Netzwerken zugänglich zu machen. Eine schwerwiegende Verunglimpfung des Antragsgegners zumal auf dem Hintergrund seiner eigenen Beziehung zu einer anderen Partnerin liegt deshalb nicht vor”

b) Selbst, wenn eine Beziehung von 14 Monaten bestanden haben sollte, reiche es nicht aus, um den Unterhalt zu verwirken.

Dazu führt das Amtsgericht aus:

“Eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner, die zu einem Unterhaltsausschluss führen kann, erfordert eine längere Zeitspanne. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Verfestigung einer Lebensgemeinschaft regelmäßig erst nach 2 bis 3 Jahren anzunehmen (…).
Der Zeitraum kann kürzer sein, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich eine Verfestigung unabhängig von der Dauer der bestehenden Lebensgemeinschaft ableiten lässt (OLG Hamburg FamRZ 2014, 1209).
Solche Umstände sind hier noch nicht gegeben. Die neue Beziehung der Antragstellerin begann nicht vor April 2014, jedenfalls behauptet auch der Antragsgegner konkret nichts anderes. Erst seit Ende März 2015 führt sie mit dem Partner einen gemeinsamen Haushalt.

Sie mag mit ihm schon seit längerem in der Öffentlichkeit als Paar auftreten und sich als zusammengehörig zu erkennen gegeben haben. Damit ist aber noch nicht sicher, ob eine langfristige Planung für eine gemeinsame Zukunft besteht und die neue Beziehung an die Stelle der Ehe getreten ist. Immerhin ist das Trennungsjahr erst vor knapp 14 Monaten abgelaufen, das Scheidungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.”

Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht

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