BGHUmgang : Trotz Tötung der Kindesmutter durch den Antragsteller, kann dieser für ein Umgangsrechtsverfahrens mit dem gemeinsamen Kind Verfahrenskostenhilfe erhalten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

1. Sachverhalt

Der Antragsteller möchte Umgang mit seinem Kind haben. Er beantragte hierfür Verfahrenskostenhilfe.
Der Antragsteller ist der Vaters des im Jahr 2011 geborenen Sohnes. Der Antragsteller tötete im Oktober 2013 seine Frau, die gleichzeitig Mutter des Kindes war. Die Tötung fand in der Wohnung statt. Dort hielt sich auch der Sohn zum Zeitpunkt der Tötung auf. Der Antragsteller wurde wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Er befindet sich in Strafhaft. Das Jugendamt wurde zum Vormund für das Kind bestellt. Das Kind lebt bei den Pflegeeltern. Ein Jahr nach der Tötung beantragte der Antragsteller Umgangsrecht mit dem Kind und dafür Verfahrenskostenhilfe. Das Amtsgericht hat diesen Antrag abgewiesen. Ein Umgang mit seinem Sohn sei zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht Celle hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen legte der Antragsteller Rechtsbeschwerde ein.

2. Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 13. April 2016 (XII ZB 238/15)

Der BGH hat dem Antragsteller für das Umgangsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

a) Vorverfahren

Verfahrenskostenhilfe ist eine finanzielle Unterstützung des Staates für die Durchführung eines Rechtsstreits. Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe wird immer geprüft ob eine Angelegenheit Erfolgsaussichten hat. Das Oberlandesgericht (kurz: OLG) hatte Erfolgsaussichten zwar theoretisch gesehen, weil für die Beurteilung, ob der Umgang eine Kindeswohlgefährdung darstelle, eine Sachverständigenbegutachtung notwendig sei.

Im Ergebenis lehnte das OLG den Antrag ab, weil der Antrags mutwillig sei. Der Antragssteller habe durch sein vorangeganges, schwerwiegendes vorsätzliches Verhalten selbst die Notwendigkeit dieses gerichtliche Verfahren ausgelöst. Eine zwangsläufige Folge der Tat sei die Inhaftierung des Antragstellers und die Fremdunterbringung des Sohnes gewesen. Die haben auch den Umgangsabbruch zur Folge gehabt.

b) Dies sieht der BGH anders.

Eine Mutwilligkeit des Verfahrens gebe es nicht. Nach der Legaldefinition des Gesetzes sei eine Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beanspruche, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Verfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes komme es nicht darauf an, dass der Antragsteller durch die von ihm begangene Straftat weiterer Maßnahmen ausgelöst habe. Es sei entscheidend, dass sich der Antragsteller in einer Lage befindet, bei der die bei der zur Durchsetzung seiner Rechte das beschreiten des Rechtsweges unverzichtbar erscheint und eine gemittelte Person in derselben Lage sich exakt derselben Weise verhalten würde. Die Straftat habe des Antragstellers gegenüber der Mutter nicht das Ziel gehabt, gerade ein gerichtliches Verfahren zur Regelung des Umgangs zu provozieren.

Daher wurde dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt und deshalb Umgangsverfahren auch ein Rechtsanwalt beigeordnet.

3. Quellenangaben

  • Die Entscheidung des BGH ist unter www.bundesgerichtshof.de veröffentlicht.

Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille
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