BAG: Kein Anspruch auf seperaten Internet - und Telefonanschluss (Brian Jackson/fotolia.com)

BAG: Kein Anspruch auf seperaten Internet – und Telefonanschluss (Brian Jackson/fotolia.com)

Kein Anspruch des Betriebsrates : Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Einrichtung eines separaten Telefon- und Internetanschlusses.

1. Sachverhalt

Der Betriebsrat beantragte einen separaten Telefon- und Internetanschluss für den Betriebsrat, hilfsweise über einen uneingeschränkten Internetzugang.
Beim Arbeitgeber werden Telefonanlagen eingesetzt. Diese sind so eingestellt, dass die alle Daten (u.a. die vollständigen Zielnummer) gespeichert und personenbezogen ausgewertet werden können. Der Betriebsrat hat einen Nebenstellenaschluss und ein ein mobiles Telefongerät. Zusätzlich steht in dem Betriebsratsbüro ein PC und einem Laptop. Der Internetzugang ist dem Betriebsratsgremium zugeordnet. Es ist möglich, alle User- und IP-Adressen sowie alle URLs der Browserzugriffe zu protokollieren und personenbezogen auszuwerten. Die Emailpostspeicher können von Administratoren gelesen werden, auf Grund von backups auch gelöschte Email. Es wurden Emailfilter eingesetzt, um Spam dem Fach Junkmail zuzuordnen.

Der Betriebsrat befürchtet, von dem Arbeitgeber abgehört und kontrolliert zu werden. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass ihm wegen dieser Gegebenheiten ein separater Telefon- und Internetzugang zur Verfügung zu stellen sei und hat beantragt,
1. dem Betriebsrat einen separaten Telefonanschluss zur unkontrollierten Nutzung zur Verfügung zu stellen,
2. den Arbeitgeber zu verpflichten, dem Betriebsrat einen eigenen Internetzugang einzurichten, der nicht über den Proxy-Server der Arbeitgeberin bzw. der Konzernmutter vermittelt wird und dem Betriebsrat und seinen Mitgliedern einen uneingeschränkten und unkontrollierten Internetzugang ermöglicht, einschließlich eines dazugehörenden eigenen Computers.

Der Arbeitgeber hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrates abgewiesen. Dagegen legte der Betriebsrat Beschwerde ein. Das LAG Niedersachens hat die Beschwerde abgewiesen. Dagegen legte der Betriebsrat Rechtsbeschwerde ein.

2. Beschluss des Bundesarbeitesgericht vom 20. April 2016 – 7 ABR 50/14

Das BAG wies die Rechtsbeschwerde ab. §40 BetrVG gibt keinen Anspruch auf seinen seperaten Telefon- und Internetanschluss. Dazu führt das BAG:

“Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang ua. Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat kann einen Telefonanschluss und, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangen, ohne deren Erforderlichkeit zur Wahrnehmung konkret anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben darlegen zu müssen.

Diese Ansprüche kann der Arbeitgeber dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat im Rahmen des im Betrieb bestehenden Informations- und Kommunikationssystems einen Telefonanschluss zur Verfügung stellt sowie einen Internetzugang und E-Mail-Verkehr über ein Netzwerk vermittelt, das für alle Arbeitsplätze des Unternehmens einheitlich genutzt wird. Allein wegen der abstrakten Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber darf der Betriebsrat einen separaten Telefonanschluss sowie Internetzugang nicht für erforderlich halten.”

3. Fazit bezüglich des Anspruches des Betriebsrates

  • Anspruchsgrundlage für die Übernahme des Sachaufwandes ist §40 Abs. 2 BetrVG. Dieser lautet:

“Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.”

  • Grundsätzlich sind dem Betriebsrat durch den Arbeitgeber daher alle Mittel der modernen Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Sie müssen nur der Erfüllung der Betriebsratsaufgaben dienen.
  • Ein Anspruch auf einen seperaten Anschluss des Betriebsrates ist nicht notwendig, da es aus reiche

“dass der Betriebsrat von dem Arbeitgeber verlangen kann, dass sein Telefonanschluss unkontrolliert bleibt, indem die Aufzeichnung der Verkehrsdaten seines Nebenstellenanschlusses unterdrückt und deren Auswertung verboten werden, zumal der Arbeitgeber, wie in der Beschwerdeanhörung erklärt, zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung bereit ist.” (LAG Niedersachen vom 30.07.2014, 16 TaBV 92/13)

  • Dem Verlangen des Betriebsrats nach einem uneingeschränkten Internetzugang steht das Interesse des Arbeitgebers entgegen, den Zugriff auf Seiten mit strafbarem und/oder sittenwidrigem Inhalt zu unterbinden (BAG vom 20.04.2016)
  • Der Betriebsrat hat grundsätzlich auch Anspruch auf ein eigenes Telefaxgerät.

Ein Wort zur Dauer des Verfahrens: Das Arbeitsgericht Odenburg hat am 27.06.2013 (Az.: 5 BV 5713), das LAG Niedersachsen hat am 30.07.2014 (16 TaBV 92/13) und das BAG am 20.04.2016 entschieden.

4. Quellenangaben

  • Die Pressemitteilung Nr. 18/16 des Bundesarbeitsgerichts vom 20.04.2016 (7 ABR 50/14) finden sie unter www.bundesarbeitsgericht.de und die Entscheidung des LAG Niedersachsen ist unter http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de nachzulesen.
  • Foto: Brian Jackson/fotolia.com
Autor: Rechtsanwalt Klaus Wille
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